

Die REACH-Verordnung legt in Artikel 31 fest: Lieferanten stellen ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) für berufliche Verwender bereit.
In diesem Leitfaden zeigen wir, wann muss ein Sicherheitsdatenblatt ausgehändigt werden, wer verantwortlich ist und wie die Bereitstellung digital und nachweisbar gelingt.
Wann ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht? Die wichtigsten Auslöser
Die folgende Tabelle zeigt auf einen Blick, wann muss ein Sicherheitsdatenblatt ausgehändigt werden und welche Schwellenwerte gelten.
Szenario | Kurzbeschreibung | Schwellen / Bedingungen | Was ist zu tun |
---|---|---|---|
Gefährlich nach CLP | Produkt ist als gefährlich eingestuft. | Jede CLP-Gefahrenklasse, z. B. entzündbar, ätzend, giftig, umweltgefährlich. | SDB automatisch spätestens zur Erstlieferung bereitstellen. |
Besonders besorgniserregende Stoffe/ PBT / vPvB | Pflichten für SVHC sowie persistent, bioakkumulierbar, toxisch (PBT) oder sehr persistent, sehr bioakkumulierbar (vPvB). | Stoffe: SDB erforderlich. Gemische: kann „auf Verlangen“ auslösen. | SDB liefern (Stoffe). Bei Gemischen „auf Verlangen“ prüfen. |
Nicht gefährliche Gemische – auf Verlangen | Gemisch ist nicht eingestuft, enthält aber bestimmte Komponenten. | ≥ 1 % w/w (flüssig/fest) oder ≥ 0,2 % v/v (gasförmig) eines gesundheits- oder umweltgefährlichen Stoffes; ≥ 0,1 % w/w für bestimmte Gefahrenklassen sowie SVHC, PBT, vPvB; oder ein Stoff mit EU-Arbeitsplatzgrenzwert (Occupational Exposure Limit, OEL). | SDB auf Verlangen bereitstellen, sobald eine Bedingung erfüllt ist. |
Abgabe an die breite Öffentlichkeit | Verbraucherprodukt mit ausreichenden Sicherheitsinfos auf Etikett/Beileger. | Für Verbraucher kein SDB nötig. Berufliche Anwender können es anfordern. | Kein SDB standardmäßig. Auf Verlangen bereitstellen. |
REACH-Vorgaben zur Bereitstellung, zum Format und zur Übergabe
Nutzen Sie diese kompakte Checkliste für Bereitstellung, Format und Workflow.
Anforderung / Schritt | Was gilt | Kurzcheck |
---|---|---|
Zeitpunkt (Erstlieferung) | SDB kostenlos spätestens bei der ersten Lieferung bereitstellen. | Mit der ersten Lieferung versendet? |
Aktive Übermittlung | Datei aktiv zusenden (z. B. per E-Mail) oder physisch übergeben. Ein reiner Link reicht nicht ohne Benachrichtigung. | Datei oder benachrichtigter Link zugestellt? |
Sprache (Absatzmarkt) | SDB in Amtssprache des Bestimmungslands. Nationale Hinweise beachten. | Passt Sprache und nationale Ergänzung? |
Struktur (Anhang II) | Standard-16 Abschnitte, mit Datum. | Alle Abschnitte vorhanden und datiert? |
Vorab-Check | Einstufung und „auf Verlangen“ prüfen. Richtige Sprachversion wählen. | Trigger geprüft, korrekte Datei? |
Erstversand | SDB per E-Mail oder als Ausdruck. Versanddokumentation führen. | Nachweis vorhanden? |
Updates & 12-Monats-Verteiler | Unverzüglich aktualisieren. Neue Fassung an Kunden der letzten 12 Monate senden. | Änderungen getrackt und verschickt? |
Version & Zugriff | Aktuell freigegebene Fassung leicht zugänglich. Versand protokollieren. | Aktuelle Datei verfügbar und geloggt? |
Dokumentation | Vorversionen archivieren. Versand- und Lesebelege sichern. | Audit-Trail vollständig? |
Pflichten nach der Erstlieferung und grenzüberschreitende Anforderungen
Updates: Das SDB wird unverzüglich aktualisiert, wenn sich Gefahren, Maßnahmen, Zulassungen oder Beschränkungen ändern. Die neue Fassung geht an alle Abnehmer der letzten 12 Monate.
Grenzüberschreitende Lieferungen: Nutzen Sie die Amtssprache des Zielmarkts. Für Deutschland präzisiert die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 die Erwartungen an die übergebene Fassung:
- Abschnitt 1.4 Notrufnummer: Deutsche Notrufnummer angeben. Erreichbarkeit (Uhrzeiten) nennen. Nummer muss besetzt sein: Firmenhotline oder beauftragte Giftnotruf-Stelle (GIZ).
- Abschnitt 8 Expositionsbegrenzung: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 aufnehmen, falls anwendbar.
- Abschnitt 15 Rechtsvorschriften: Relevante nationale Regeln aufführen, z. B. AwSV mit Wassergefährdungsklasse (WGK), Seveso nach 12. BImSchV und VOC-Vorgaben.
- Aktualität: Eine aktuelle, datierte deutsche Fassung bereitstellen. Änderungen ohne Verzögerung verteilen.
Gute Praxis: Nicht nur verlinken. Aktiv senden, Versand dokumentieren und Zugriff sichern. So bleibt nachvollziehbar, wann muss ein Sicherheitsdatenblatt ausgehändigt werden, in welcher Sprache und mit welchen Zusätzen.
Zugriff im Betrieb sicherstellen
In Deutschland verpflichtet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Beschäftigte mit möglicher Exposition brauchen Zugriff auf SDB. Führen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis mit Verweis auf jedes SDB.
Digitale Lösungen sind geeignet, z. B. ein Enterprise-Resource-Planning-System (ERP) oder ein SDB-Portal. Bewahren Sie die aktuelle Fassung, archivieren Sie Vorversionen und schulen Sie kurz: Wo finde ich Abschnitt 8 zu Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung.
Wichtigste Erkenntnisse zur Einhaltung der Vorschriften
Legen Sie fest, wer das Sicherheitsdatenblatt versendet, wann es versendet wird und wie Sie den Versand verfolgen. Automatisieren Sie die Erstlieferung, führen Sie ein ordentliches Verzeichnis und überwachen Sie gesetzliche Änderungen.
Wenn Sie Produkte importieren oder formulieren, denken Sie daran, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Markteinführung des Produkts für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verantwortlich sind.
Häufige Fragen
Muss ich bei jeder Bestellung erneut ein SDB senden?
Nein. Zur Erstlieferung und bei Änderungen. Updates gehen an alle Kunden der letzten 12 Monate.
Reicht ein Link auf meiner Website?
Allein nicht. Es braucht eine aktive Übermittlung oder Benachrichtigung beim ersten Bezug und bei Updates.
Wann greift „auf Verlangen“ bei nicht gefährlichen Gemischen?
Wenn Schwellen erfüllt sind oder ein EU-OEL gilt. Typische Werte: 1 %, 0,2 %, 0,1 % – je nach Fall.
Welche Sprache ist richtig bei Exporten in die EU?
Die Amtssprache des Bestimmungslands, sofern kein anderes Verfahren zugelassen ist.
Wie stelle ich den Zugriff im Betrieb sicher?
Mit Gefahrstoffverzeichnis, klaren Links zur aktuellen SDB-Fassung und kurzer Unterweisung.