Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
238-455-4/14464-46-1
Name der Chemikalie
Cristobalit (s. u. TRGS 906)
Konzentration
3-5
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-09-02
Produktidentifikator
HYDROGUM 5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Ausschließlich für professionellen Gebrauch. Alginat für Gebissabdruck
NOTRUFNUMMERN:
Für dringende Information wenden Sie sich an
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Zhermack S.p.a
E-Mail-Addresse
msds@zhermack.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H373
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H373
May cause damage to organs through prolonged or repeated exposure
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Das Produkt ist gemäß den Vorschriften nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CPL) (und nachfolgenden Änderungen und Anpassungen) als gefährlich eingestuft. Demnach ist dem Produtk ein Beiblatt über sicherheitsrelevante Daten nach den Vorschriften der Veroordnung (EG) 1907/2006 und nachfolgenden Änderungen beizufügen. Eventuellle Zusatzangaben über Gesundheits- und/oder Umgebungsgefährdungen sind unter den Abschnitten 11 und 12 der vorliegenden Karte aufgeführt. 2.1.1. Verordnung 1272/2008 (CLP) und nachfolgende Änderungen und Anpassungen. Gefahreinstufung und Gefahrangabe: STOT RE 2 H373
2.2. Kennzeichnungselemente
Gefahrkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) und darauffolgenden Änderungen und Anpassungen.
Signalwort
Achtung H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Enthält
CRISTOBALITE
2.3 Sonstige Gefahren
Die Klassifizierung der Mischung basiert auf den Ergebnissen einer In-vitro-Probe, die gemäß den OCSE-Richtlinien (OECD Test Guideline 437 resp. EU Method B.47 – Bovine Corneal Opacity and Permeability (BCOP) Test Method) durchgeführt und durch die GLP – Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice – GLP) bescheinigt sind. Für mehr Informationen siehe Abschnitt 11.