18.10.2017

Xella Porenbeton Schweiz AG

Überarbeitet am : 2017-11-15

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GHS05 GHS07
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2017-11-15

Produktidentifikator

18.10.2017

1.3 Synonyme:

Mineralischer Werktrockenmörtel; Klebemörtel

CAS-Nr.

65997-15-1

NOTRUFNUMMERN:

Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum Zürich

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS07

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Xella Porenbeton Schweiz AG

E-Mail-Addresse

ulrich.becker@xella.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H315, H318

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H315

Causes skin irritation

Abschnitt 2

CLP-KLASSIFIZIERUNG

Reizwirkung auf die Haut (skin irritation 2); H315 Schwere Augenschädigung (eye damage 1); H318 2.1.2 Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG reizend, Xi; R38, R41

Weitere Informationen

Voller Wortlaut der Einstufung und Gefahrenhinweise in Abschnitt 16.

2.2. Kennzeichnungselemente

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Signalwort

Gefahr

Gefahrenhinweise

H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+310 BEI VERSCHLUCKEN sofort GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder Arzt anrufen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P501 Inhalt/Behälter einer Sammelstelle zuführen.

2.3 Sonstige Gefahren

Die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT) und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden nicht erfüllt. Das Gemisch ist chromatarm, daher besteht keine Gefahr der Sensibilisierung durch Chromat. In der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form beträgt der Gehalt an löslichem Chrom(VI) höchstens 0,0002% der Trockenmasse des enthaltenen Zementes. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Chromatreduktion ist die sachgerechte trockene Lagerung und die Beachtung der maximalen Lagerungsdauer.

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