Allgemeine Information
Produktidentifikator
WILCKENS Tiefgrund
REACH-Registrierungsnummer
Nicht
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Für die Allgemeinheit bestimmt
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0)4124 606-188 (Bürozeiten
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
WILCKENS Farben GmbH
E-Mail-Addresse
info@wilckens.com, lab@wilckens.com
GHS-Informationen
Signalwort
Entfällt
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Keine gefährliche Substanz oder Mischung. Vollständiger Text der H/R-Sätze - siehe Abschnitt 2.2.
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Nach unserem Kenntnisstand birgt dieses Produkt bei Einhaltung guter Arbeitshygiene keine besonderen Risiken.
Klassifizierungs-System
Die Klassifizierung entspricht der aktuellen Gesetzgebung, ist jedoch ergänzt durch Angaben aus der Fachliteratur und durch Firmenangaben.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Das Gemisch ist aufgrund der Einstufungskriterien für Gemische gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kennzeichnungspflichtig.
Gefahrenpiktogramme
Entfällt.
Signalwort
Entfällt.
Gefahrenhinweise
Entfällt.
Enthält
EUH208 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Weitere Informationen
Nur für gewerbliche Anwender: EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. Kindergesicherter Verschluss: Nicht anwendbar. Tastbarer Gefahrenhinweis: Nicht anwendbar. Anderes WGK: 1 VOC max. 1 g/l
2.3 Sonstige Gefahren
Bei Schleifarbeiten Staubfilter P2 verwenden. Spritznebel nicht einatmen. Kombifilter A2/P2 verwenden.
PBT
Dieser Stoff/dieses Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII
vPvB
Dieser Stoff/dieses Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. (Dieser Stoff/dieses Gemisch enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.)