Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-661-7/67-63-0
Name der Chemikalie
Propan-2-ol
Konzentration
10-20
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-07-13
Produktidentifikator
FAXCleaner
CAS-Nr.
67-63-0
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reinigungsmittel Gebrauchsfertige Feuchttücher
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor
Herstellername
WAREG Verpackungs - GmbH
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
WAREG Verpackungs - GmbH
E-Mail-Addresse
info@chemical-check.de,
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
Gefahrenhinweise
Flam. Liq. 3 H226-Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Eye Irrit. 2 H319-Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Achtung Seite 2 von 14 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II Überarbeitet am / Version: 13.07.2017 / 0002 Ersetzt Fassung vom / Version: 27.11.2015 / 0001 Tritt in Kraft ab: 13.07.2017 PDF-Druckdatum: 13.07.2017 FAXCleaner H226-Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H319-Verursacht schwere Augenreizung. P101-Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P280- Augenschutz tragen. P305+P351+P338-BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337+P313-Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501-Inhalt / Behälter in gesicherter Weise der Entsorgung zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %). Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).