Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
64-18-6
Name der Chemikalie
Formic acid
Konzentration
N/A
EC/CAS
200-579-1
Name der Chemikalie
Formic acid and its sodium salt
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-03-15
Produktidentifikator
ALDEKOL DES 06
1.3 Synonyme:
Keine
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
BIOZIDPRODUKT - PT3: veterinärhygienisches Desinfektionsmittel. Nur zur gewerblichen
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Unbekannt
Hersteller / Lieferant
WAHL GmbH
NOTRUFNUMMERN:
Allgemein in der EU
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
WAHL GmbH
E-Mail-Addresse
info@agrar-fachversand.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H290, H302, H314, H317, H332
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H290
May be corrosive to metals
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Das Gemisch wurde auf seine physikalischen, gesundheitlichen und Umweltgefahren bewertet und/oder getestet. Es gilt die nachfolgende Einstufung. Einstufung gemäß der (EG) Verordnung 1272/2008 in der geänderten Fassung
Physikalische Gefahren
Korrosiv gegenüber Metallen Kategorie 1 H290 - Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Gesundheitsrisiken
Akute orale Toxizität Kategorie 4 H302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Akute inhalative Toxizität Kategorie 4 H332 - Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1B H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Gefahrenübersicht Kann sich durch Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Beim Einatmen oder Verschlucken gesundheitsschädlich. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber dem Stoff oder der Mischung kann gesundheitsschädigende Wirkungen verursachen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der geänderten Fassung
Enthält
Ameisensäure 85%, Benzolsulfonsäure, 4-C10-13-sec.-Alkylderivate, Glyoxylic acid 50%, Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Verhütung
P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P260 Nebel oder Dampf nicht einatmen. P264 Nach Gebrauch gründlich waschen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
Antwort
P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/anrufen. P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
Lagerung
P405 Unter Verschluss aufbewahren. P406 In korrosionsfestem Behälter mit korrosionsfester Auskleidung aufbewahren.
Entsorgung
P501 Inhalt/Behälter gemäß den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Keine.
2.3 Sonstige Gefahren
Diese Mischung enthält keine Substanzen, die als vPvB / PBT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII, beurteilt wurden.