Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
202-851-5/100-42-5
Name der Chemikalie
Styrene ( Vinyl benzene )
Konzentration
100%
Allgemeine Information
Version
7.2
Überarbeitet am
2021-11-08
Produktidentifikator
Styrol GPR RECTAPUR (stab.)
1.3 Synonyme:
Phenylethen, Phenylethylen, Vinylbenzol
CAS-Nr.
100-42-5
REACH-Registrierungsnummer
01-2119457861-32-XXXX
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Chemisches Reagenz
NOTRUFNUMMERN:
+44 (0) 1270 502894
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
VWR International GmbH
E-Mail-Addresse
SDS@avantorsciences.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H304, H315, H319, H332, H361d, H372, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P308+P310 BEI Exposition oder falls betroffen: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII.