Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-001-8/50-00-0
Name der Chemikalie
Formaldehyde
Konzentration
>36% 25% <25% <25% 0,2%
EC/CAS
200-659-6/67-56-1
Name der Chemikalie
Methanol
Konzentration
15-16% 10% <10%
Allgemeine Information
Version
7.3
Überarbeitet am
2022-08-23
Produktidentifikator
Formaldehyd 37%
1.3 Synonyme:
keine
CAS-Nr.
50-00-0
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Chemisches Reagenz
NOTRUFNUMMERN:
+44 (0) 1270 502894
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
VWR International GmbH
E-Mail-Addresse
SDS@avantorsciences.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H301+H311+H331, H314, H317, H335, H341, H350, H370
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H301+H311+H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. H370 Schädigt die Organe. H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/… waschen. P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P308+P310 BEI Exposition oder falls betroffen: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.