Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1305-62-0
Name der Chemikalie
Calcium dihydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
14808-60-7
Name der Chemikalie
Silica, crystalline
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-137-3
Name der Chemikalie
Calcium hydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-279-6
Name der Chemikalie
Calcium carbonate
Konzentration
N/A
EC/CAS
238-878-4
Name der Chemikalie
Quarz-A-Staub (s. u. TRGS 906)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2012-11-27
Produktidentifikator
Beton Mineral
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
VIMARK S.r.l
E-Mail-Addresse
info@vimark.com, marco.dutto@vimark.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H317, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Richtlinie 1999/45/EG: Xi Reizend R37/38, R41, R43 Einstufung gemäß Richtlinie 2008/1272/EG: Ätzt/reizt die Haut, Kategorie 2, H315 Schwere Augenschäden/Augenreizung, Kategorie 1, H318 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, H317 Spezifische Zielorgan-Toxizität (Einmalige Exposition): Atemwegsreizung, Kategorie 3, H335
2.2. Kennzeichnungselemente
Einstufung gemäß Richtlinie 1999/45/EG Warnsymbole: Warnangaben: Xi Reizend
R-Sätze
Gefahren) R 37/38 - Reizt die Augen und die Haut. R 41 - Gefahr schwerer Augenverletzungen. R 43 - Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
S-Sätze
Sicherheit) S 2 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 22 - Staub nicht einatmen. S 24/25 - Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. S 26 - Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 36/37/39-– Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 46 - Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. Einstufung gemäß Richtlinie 2008/1272/EG
Signalwort
Gefahr. Warnangaben: H315: Verursacht Hautreizungen. H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H318: Verursacht schwere Augenschäden. H335: Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P261: Einatmen von Staub vermeiden. P305 + P351 + P310 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302 + P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT Mit viel Wasser und Seife waschen P304 + P340 BEI EINATMEN Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P332 + P313 Bei Hautreizung Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen P501: Inhalt/Behälter gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften(anzugeben) entsorgen.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Produkt kann die Augen, die Schleimhäute, den Rachen und das Atemsystem reizen und Husten verursachen. Das häufige Einatmen des Staubes für einen längeren Zeitraum kann die Gefahr des Auftretens von Lungenerkrankungen erhöhen. Längerer und wiederholter Kontakt des Gemisches mit der feuchten Haut kann zu Reizungen und Hautentzündungen führen. Sowohl das Pulver als auch das Gemisch können bei längerem Hautkontakt zur Sensibilisierung führen. Beim Verschlucken bedeutsamer Mengen kann es zu Geschwürbildung im Verdauungsapparat führen. Verlängerte und/oder massive Inhalation des kristallinen Siliziumdioxids in Pulverform, das im Anschluss an die Bewegung oder Behandlung des Stoffes entsteht, kann zur Lungenfibrose führen, die allgemein Silikose genannt wird. Die wichtigsten Symptome der Silikose sind Husten und Luftnot oder Dyspnoe. Die berufliche Exposition mit alveolengängigem Siliziumdioxidpulver muss überwacht und kontrolliert werden. Das für das Produkt benutzte kristalline Siliziumdioxid enthält weniger als 1% freies kristallines Siliziumdioxid im alveolengängigen Zustand, so dass es hinsichtlich der Verordnung (EG) 1272/2008 und der Richtlinie 67/548/EG nicht eingestuft ist. Unter normalen Benutzungsbedingungen weisen das Produkt und seine Gemische keine besondere Umweltgefährdung auf, vorbehaltlich der Beachtung der in den Abschnitten 6, 8, 12 und 3 stehenden Empfehlungen. Das Produkt entspricht nicht den PBT- und vPvB-Kriterien im Sinne des Anhangs XIII von REACH (Verordnung 1907/2006/EG).