Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-111-4/7440-02-0
Name der Chemikalie
Nickel
Konzentration
45%
EC/CAS
231-151-2/7440-42-8
Name der Chemikalie
Boron
Konzentration
<2%
Allgemeine Information
Version
3
Überarbeitet am
2024-08-28
Produktidentifikator
VITROVAC 4040 P40
REACH-Registrierungsnummer
1907/2006
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Halbzeuge / Formteile
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
VACUUMSCHMELZE GmbH & Co. KG
E-Mail-Addresse
datasheet@vacuumschmelze.com
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H317, H351
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H317
May cause an allergic skin reaction
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung (des Stoffs oder Gemischs)
Gefahrenhinweise
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Kann vermutlich Krebs erzeugen. Expositionsweg: Einatmen/Inhalation. Schädigt das Respirationssystem bei längerer oder wiederholter Exposition. Expositionsweg: Einatmen/ Inhalation.
Sicherheitshinweise
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz/ Gehörschutz tragen. BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Fortsetzung von Seite 1) Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Unter Verschluss aufbewahren. Entsorgung des Inhalts / des Behälters gemäß den örtlichen / regionalen / nationalen/ internationalen Vorschriften.
2.3 Sonstige Gefahren
Unfallgefahr! Beim Umgang mit den Bändern stets Schutzkleidung, Schutzbrille und Schutzhandschuhe tragen. - Die Bänder haben scharfe Kanten. Es besteht die Gefahr von (schweren) Schnittverletzungen. - Bei stärkerem Umbiegen der Bänder können diese splittern und (schwere) Schnittverletzungen verursachen.
PBT
Nicht anwendbar
vPvB
Nicht anwendbar *
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung): Entfällt. Für Erzeugnisse besteht gemäß CLP-Verordnung keine Einstufungspflicht.