Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
500-033-5/25068-38-6
Name der Chemikalie
4,4'-Isopropylidenediphenol, oligomeric reaction products with 1-chloro-2,3-epoxypropane
Konzentration
Spezifische ( 5 ≤C <
EC/CAS
202-849-4/100-41-4
Name der Chemikalie
Ethylbenzene
Konzentration
1 - 2,5
EC/CAS
13463-67-7
Name der Chemikalie
Reaction mass of titanium dioxide and silver chloride
Konzentration
N/A
EC/CAS
200-662-2/67-64-1
Name der Chemikalie
acetone
Konzentration
10 - 20
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-06-28
Produktidentifikator
RAPTOR 2K ANTI CORROSIVE EPOXY PRIMER AEROSOL
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Industrielle Verwendung,Gewerbliche Nutzung
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Verbraucherverwendungen: Private Haushalte (= Allgemeinheit = Verbraucher)
Hersteller / Lieferant
U-POL Limited
NOTRUFNUMMERN:
Stubenring 6
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
U-POL Limited
E-Mail-Addresse
technicalsupport@u-pol.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H222, H229, H315, H317, H319, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H222
Extremely flammable aerosol
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Aerosol, Kategorie 1 H222;H229 Verätzung/Reizung der Haut, Kategorie 2 H315 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2 H319 Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 H317 Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 H412
Gefahrenhinweise
Siehe Abschnitt 16 : H222 - Extrem entzündbares Aerosol. H229 - Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. H315 - Verursacht Hautreizungen. H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H319 - Verursacht schwere Augenreizung. H412 - Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Extrem entzündbares Aerosol. Verursacht Hautreizungen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme
GHS02 GHS07
Signalwort
Gefahr
Sicherheitshinweise
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, offenen Flammen, Funken fernhalten. Nicht rauchen. P211 - Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251 - Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung. P261 - Einatmen von Dampf, Aerosol, Rauch vermeiden. P280 - Augenschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe tragen. P333+P313 - Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337+P313 - Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P410+P412 - Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH211 - Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen. Unbekannter akuter Toxizität (CLP) - SDB : 7,98% des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteil/en unbekannter akuter Toxizität (Einatmen (Dämpfe))
2.3 Sonstige Gefahren
Komponente Dimethylether (115-10-6) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Aceton (67-64-1) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze (25068-38-6) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Titandioxid; [in Pulverform mit mindestens 1 % Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. μm] (13463-67-7) Xylol (1330-20-7) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. 1-Methoxy-2-propanol (107-98-2) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Ethylbenzol (100-41-4) Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.