Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-661-7/67-63-0
Name der Chemikalie
Propan-2-ol
Konzentration
1 - 10
EC/CAS
205-483-3/141-43-5
Name der Chemikalie
2-aminoethanol
Konzentration
0,1 - 1
EC/CAS
200-580-7/64-19-7
Name der Chemikalie
acetic acid
Konzentration
0,1 - 1
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
<0,1
Allgemeine Information
Version
1.0
Überarbeitet am
2024-07-17
Produktidentifikator
INSECT REMOVER
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Für die Allgemeinheit bestimmt
NOTRUFNUMMERN:
EU & GB +44 (0) 845 600 3663
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Turtle Wax EU B.V
E-Mail-Addresse
MSDS@turtlewax.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H319
Causes serious eye irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung
Gefahrenpiktogramme
GHS07
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P264 - Nach Gebrauch die Hände gründlich waschen. P280 - Augenschutz, Schutzhandschuhe tragen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337+P313 - Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH208 - Enthält BENZISOTHIAZOLINONE. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Kindergesicherter Verschluss : Nicht anwendbar Tastbarer Gefahrenhinweis : Nicht anwendbar
Andere Gefahren
Verschütten kann zu Rutschgefahr führen. Enthält keine PBT und/oder vPvB-Stoffe ≥ 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII Das Gemisch enthält keine Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften (gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 oder Verordnung 2017/2100 oder Verordnung 2018/605) in einer Konzentration von ≥ 0,1 %