Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
215-181-3/1310-58-3
Name der Chemikalie
potassium hydroxide
Konzentration
5-<10%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-04-15
Produktidentifikator
KOH Elektrolyte Solution
CAS-Nr.
1310-58-3
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Elektrolytlösung
Hersteller / Lieferant
Tintometer GmbH
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Tintometer GmbH
E-Mail-Addresse
verkauf@tintometer.de, verkauf@aqualytic.de, SDS@tintometer.com, sds@tintometer.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H290, H314, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H290
May be corrosive to metals
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
d ~ GHS05 Ätzwirkung Met. Corr.1 H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Skin Corr. 1A H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Eye Dam. 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet. (Fortsetzung von Seite 1)
Gefahrenpiktogramme
d ~ GHS05
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Kaliumhydroxid
Gefahrenhinweise
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort Arzt anrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Das Gemisch enthält keine Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) beurteilt werden.