Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
6080-56-4
Name der Chemikalie
Lead (II) acetate, trihydrate
Konzentration
N/A
EC/CAS
206-104-4
Name der Chemikalie
Bleidiacetat
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-07-23
Produktidentifikator
H₂S-Test Paper / H₂S-Testpapier
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Testpapier zur Wasseranalyse
Hersteller / Lieferant
Tintometer GmbH
NOTRUFNUMMERN:
Beratung in Deutsch und Englisch
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Tintometer GmbH
E-Mail-Addresse
verkauf@tintometer.de, verkauf@aqualytic.de, SDS@tintometer.com, sds@tintometer.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H360Df, H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H360Df
May damage the unborn child; Suspected of damaging fertility
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
d ~ GHS08 Gesundheitsgefahr Repr. 1A H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Aquatic Chronic 3 H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogramme
d ~ GHS08
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Blei(II)-acetat-Trihydrat
Gefahrenhinweise
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P405 Unter Verschluss aufbewahren.
Weitere Informationen
Nur für gewerbliche Anwender.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Das Gemisch enthält keine Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) beurteilt werden.