Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
10043-35-3
Name der Chemikalie
Borsäure Borsäure
Konzentration
N/A
EC/CAS
233-139-2
Name der Chemikalie
Borsäure Borsäure
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-06-27
Produktidentifikator
Acidifying PT
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reagenz zur Wasseranalyse
Hersteller / Lieferant
Tintometer GmbH
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Tintometer GmbH
E-Mail-Addresse
verkauf@tintometer.de, verkauf@aqualytic.de, SDS@tintometer.com, sds@tintometer.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H318, H360FD
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H318
Causes serious eye damage
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
d ~ GHS08 Gesundheitsgefahr Repr. 1B H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. d ~ GHS05 Ätzwirkung Eye Dam. 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogramme
d ~ d ~ GHS05 GHS08
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Borsäure Natriumhydrogensulfat
Gefahrenhinweise
H318 Verursacht schwere Augenschäden. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Sicherheitshinweise
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P405 Unter Verschluss aufbewahren.
Weitere Informationen
Nur für gewerbliche Anwender.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Das Gemisch enthält keine Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) beurteilt werden.