Phosphorsäure 85% chemisch rein

Thommen-Furler AG

Überarbeitet am : 2023-08-14

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GHS07 GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

231-633-2/7664-38-2

Name der Chemikalie

phosphoric acid

Konzentration

50-100%

Aufgeführt in

Allgemeine Information

Version

1.3 (ersetzt Version 1.2

Überarbeitet am

2023-08-14

Produktidentifikator

Phosphorsäure 85% chemisch rein

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

des Produktes und Verwendungen, von denen abgeraten wird

NOTRUFNUMMERN:

+41 (0) 44 251 51 51

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05 GHS07 M004 M009 T031

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Thommen-Furler AG

E-Mail-Addresse

info@thommen-furler.ch

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H302, H314

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H302

Harmful if swallowed

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Gefahrenpiktogramme

GHS05 GHS07

Signalwort

Gefahr

Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung

Phosphorsäure (Fortsetzung auf Seite 2) CH/DE (Fortsetzung von Seite 1)

Gefahrenhinweise

H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

P260 Staub oder Nebel nicht einatmen. P264 Nach Gebrauch gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz/ Gehörschutz tragen. P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Entsorgung des Inhalts / des Behälters gemäß den örtlichen / regionalen / nationalen/ internationalen Vorschriften.

PBT

Nicht anwendbar

vPvB

Nicht anwendbar

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

· Einstufung gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 GHS05 Ätzwirkung Skin Corr. 1B H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. GHS07 Acute Tox. 4 H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

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