Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-661-7/67-63-0
Name der Chemikalie
Propan-2-ol
Konzentration
100%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2023-02-16
Produktidentifikator
PRF Ipafluid
Produktidentifikator
PRF Ipafluid
A. Handelsname:
Nr
CAS-Nr.
67-63-0
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
bzw. der Reinigungsmittel PC-CLN-OTH Sonstige Reinigungs-, Pflege- und Zubereitung Instandhaltungsprodukte (ausgenommen Biozidprodukte)
NOTRUFNUMMERN:
0800 147 111
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Taerosol Oy
E-Mail-Addresse
order@taerosol.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H225, H319, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H225
Highly Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Klassifikation gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenpiktogramme
Zusammensetzung auf dem Propan-2-ol Etikett
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P261 Einatmen von Dampf vermeiden. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
PBT
/ vPvB Siehe Abschnitt 12.5 Auswirkung auf die Gesundheit Siehe Abschnitt 11.2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Klassifikation gemäß Verordnung Flam. Liq. 2; H225 (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS] Eye Irrit. 2; H319 STOT SE 3; H336 Gefährlichen Eigenschaften des Flüchtig. Dämpfe können mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Stoff/Gemisches Zusätzliche Informationen über Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten finden sie unter Abschnitt 16. die Einstufung