Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-633-2/7664-38-2
Name der Chemikalie
phosphoric acid
Konzentration
5-<10%
EC/CAS
231-633-2/1310-58-3
Name der Chemikalie
potassium hydroxide
Konzentration
2-<5%
EC/CAS
215-181-3
Name der Chemikalie
Potassium or sodium hydroxide (20) Potassium hydroxide (21)
Konzentration
2-<5%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2025-07-07
Produktidentifikator
STEFES N
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Düngemittel zur Düngung von landwirtschaftlichen Gemüse- und Obstkulturen
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0)40 5330833-0, +49 (0)6131 19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
STEFES GmbH
E-Mail-Addresse
info@stefes.eu
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Phosphorsäure Kaliumhydroxid; Ätzkali; Kalilauge
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise
P264 Nach Gebrauch Hände und Gesicht gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
10 Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter Toxizität (inhalativ)
2.3 Sonstige Gefahren
Es liegen keine Informationen vor.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Skin Irrit. 2; H315 Eye Irrit. 2; H319 Wortlaut der Gefahrenhinweise: siehe ABSCHNITT 16.