Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1310-73-2
Name der Chemikalie
sodium hydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-185-5
Name der Chemikalie
Potassium or sodium hydroxide (20)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-09-19
Produktidentifikator
AKTIV SCHAUM
Stoffname
und Firmenbezeichnung
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
STEFES GmbH
E-Mail-Addresse
info@stefes.eu
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 2.1 Bezeichnung der Gefahren: Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [GHS]. Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien sind zu beachten. 2.1.1 Einstufung gemäß Richtlinie 1272/2008 (EU) Produkt-ID:
Gesundheitsrisiken
Reizend – Reizt die Haut Kat 2, H315 Reizend – Gefahr ernster Augenschäden Kat 2, H318 Gefährliche Eigenschaften: Unbekannt
Umweltgefahren
Unbekannt 2.2 Etikett: Kennzeichnung gemäß Richtlinie 1272/2008 Produkt-ID Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung AKTIV SCHAUM
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H315: Verursacht Hautreizungen. H318: Verursacht schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise
P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103: Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P302+P352 Bei Kontakt mit der Haut Mit viel Wasser und Seife waschen P301+P310 Bei Verschlucken Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen
Weitere Informationen
Mensch und Umwelt Die Zubereitung erfüllt die PBT bzw. vPvB-Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 nicht. Andere Gefahren wurden nicht identifiziert.