SOPRO FLEXFUGE PLUS - FL PLUS

SOPRO BAUCHEMIE GmbH

Überarbeitet am : 2023-01-10

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Gesundheitsrisikobewertung 1
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2023-01-10

Produktidentifikator

SOPRO FLEXFUGE PLUS - FL PLUS

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches

Klebemörtel Nicht empfohlene Verwendungen: Daten nicht vorhanden

Hersteller / Lieferant

SOPRO BAUCHEMIE GmbH

NOTRUFNUMMERN:

+4930 30686700

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

M004 M009 M011 M017

Unternehmensinformationen

Unternehmen

SOPRO BAUCHEMIE GmbH

E-Mail-Addresse

safetydatasheet@sopro.com

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Keine weiteren Risiken

2.2. Kennzeichnungselemente

Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet.

Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

Keine

2.3 Sonstige Gefahren

Keine PBT-, vPvB-Stoffe oder endokrine Disruptoren in Konzentrationen >= 0.1 %

Andere Gefahren

Keine weiteren Risiken Der längere Kontakt und/oder die massive Inhalation von alveolengängigem kristallinen Siliziumdioxid (mittlerer Durchmesser <10 Mikron, laut ACGIH) kann eine Lungenfibrose verursachen, die allgemein als Silikose bekannt ist.

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet. Für die menschlichen Gesundheit und die Umwelt gefährliche physisch-chemische Auswirkungen: Keine weiteren Risiken 2.2. Kennzeichnungselemente Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet. Besondere Regelungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung nachfolgenden Änderungen: Keine 2.3. Sonstige Gefahren Keine PBT-, vPvB-Stoffe oder endokrine Disruptoren in Konzentrationen >= 0.1 %: Weitere Risiken: Keine weiteren Risiken Der längere Kontakt und/oder die massive Inhalation von alveolengängigem kristallinen Siliziumdioxid (mittlerer Durchmesser <10 Mikron, laut ACGIH) kann eine Lungenfibrose verursachen, die allgemein als Silikose bekannt ist. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe Nicht relevant 3.2. Gemische Beschreibung der Mischung: SOPRO FLEXFUGE PLUS - FL PLUS Gefährliche Bestandteile gemäß der CLP-Verordnung und dazugehörige Einstufung: Keine ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Nach Hautkontakt: Mit reichlich Wasser und Seife abwaschen. Nach Augenkontakt: Sofort mit Wasser. Nach Verschlucken: Nicht zum Erbrechen bringen, Arzt aufsuchen zeigt dieses Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung der Gefahr. Nach Einatmen: Den Verletzten ins Freie bringen, ihn ausruhen lassen und warm halten. Den Verletzten ins Freie bringen, ihn ausruhen lassen und warm halten. 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Nicht verfügbar 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Behandlung: Nicht verfügbar (siehe Absatz 4.1) ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1. Löschmittel Geeignete Löschmittel: Wasser Kohlendioxid (CO2). Löschmittel, die aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden dürfen: Keine besonderen Einschränkungen. 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Die Explosions- bzw. Verbrennungsgase nicht einatmen. 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Geeignete Atemgeräte verwenden. ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Die persönliche Schutzausrüstung tragen. Die Personen an einen sicheren Ort bringen. 6.2. Umweltschutzmaßnahmen Das Eindringen in den Boden/Unterboden verhindern. Das Abfließen in das Grundwasser oder in die Kanalisation verhindern. Ausgelaufenes oder verschüttetes Produkt mit Erde oder Sand eindämmen. 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Mechanisch aufnehmen und gemäß lokaler, regionaler bzw. staatlichen Vorschriften entsorgen. Verbreitung aufhalten und mechanisch aufnehmen, ohne zu viel Staub aufzuwirbeln. Das kontaminierte Waschwasser auffangen und entsorgen. 6.4. Verweis auf andere Abschnitte Siehe auch die Abschnitte 8 und 13 ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Haut- und Augenkontakt sowie das Einatmen von Dämpfen vermeiden. Während der Arbeit nicht essen oder trinken. Für die empfohlenen Schutzausrüstungen wird auf Abschnitt 8 verwiesen. 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Lebensmittel, Getränke und Tiernahrung fern halten. Unverträgliche Werkstoffe: Kein spezifischer. Angaben zu den Lagerräumen: Ausreichende Belüftung der Räume. 7.3. Spezifische Endanwendungen Empfehlungen Kein besonderer Verwendungszweck Spezifische Lösungen für den Industriesektor Kein besonderer Verwendungszweck ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 8.1. Zu überwachende Parameter Keine Weiteren Angaben 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Augenschutz: Be normaler Verwendung nicht notwendig. In jedem Fall nach den gängigen Arbeitsrichtlinien arbeiten. Hautschutz: Bei normaler Verwendung sind besondere Vorsichtsmaßnahmen nicht notwendig. Handschutz: Druckdatum Geeignete Materialien für Schutzhandschuhe; EN ISO 374: Polychloropren - CR: Dicke >=0,5mm; Durchbruchzeit >=480min. Nitrilkautschuk - NBR: Dicke >=0,35mm; Durchbruchzeit >=480min. Butylkautschuk - IIR: Dicke >=0,5mm; Durchbruchzeit >=480min. Fluorkautschuk - FKM: Dicke >=0,4mm; Durchbruchzeit >=480min. Atemschutz: Alle individuellen Schutzausrüstungen müssen den relevanten EN-Normen entsprechen (wie z.B. EN ISO 374 für Handschuhe oder EN ISO 166 für Brillen), ordentlich gepflegt und auf geeignete Weise gelagert sein. Es wird in jedem Fall empfohlen, den Hersteller der Schutzausrüstungen zu konsultieren. Der Atemschutz muss verwendet werden, wenn die Belichtungsniveaus den Expositionsgrenzwerten am Arbeitsplatz übertreffen. Informationen zur Auswahl und Verwendung geeigneter Atemschutzgeräte finden Sie in den entsprechenden EN-Normen wie EN 136, 140, 143, 149, 14387. Hygienische und technische Maßnahmen Nicht verfügbar Geeignete technische Massnahmen: Nicht verfügbar ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aggregatzustand: Feststoffe Aussehen: staub Farbe: verschiedene Geruch: zementartig Geruchsschwelle: Nicht verfügbar Schmelzpunkt/Gefrierpunkt: Nicht verfügbar Unterer Siedepunkt und Siedeintervall: Nicht verfügbar Entzündbarkeit: Nicht verfügbar Oberer/unterer Flamm- bzw. Explosionspunkt: Nicht verfügbar Flammpunkt: Nicht verfügbar Selbstentzündungstemperatur: Nicht verfügbar Zerfalltemperatur: Nicht verfügbar pH: Nicht verfügbar pH (wässrige Dispersion, 10%): 12.00 Viskosität: Nicht verfügbar Kinematische Viskosität: Nicht verfügbar Wasserlöslichkeit: <5 g/l Löslichkeit in Öl: unlöslich Partitionskoeffizient (n-Oktanol/Wasser): Nicht verfügbar Dampfdruck: Nicht verfügbar Dichtezahl: 1.50 g/cm3 Dampfdichte: Nicht verfügbar Partikeleigenschaften: Teilchengröße: Nicht verfügbar 9.2. Sonstige Angaben Mischbarkeit: Nicht verfügbar Leitfähigkeit: Nicht verfügbar Explosionsgrenzen: == Keine weiteren relevanten Informationen ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität Stabil unter Normalbedingungen 10.2. Chemische Stabilität Stabil unter Normalbedingungen 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Keine. 10.4. Zu vermeidende Bedingungen Unter normalen Umständen stabil. 10.5. Unverträgliche Materialien Keine spezifische. 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte Keine. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Toxikologische Informationen zur Mischung: a) akute Toxizität Nicht klassifiziert Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Nicht klassifiziert Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. c) schwere Augenschädigung/- Nicht klassifiziert reizung Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. d) Sensibilisierung der Nicht klassifiziert Atemwege/Haut Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. e) Keimzell-Mutagenität Nicht klassifiziert Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. f) Karzinogenität Nicht klassifiziert Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. g) Reproduktionstoxizität Nicht klassifiziert Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. h) spezifische Zielorgan-Toxizität Nicht klassifiziert bei einmaliger Exposition Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. i) spezifische Zielorgan-Toxizität Nicht klassifiziert bei wiederholter Exposition Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. j) Aspirationsgefahr Nicht klassifiziert Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. 11.2. Angaben über sonstige Gefahren Endokrinschädliche Eigenschaften: Keine endokrinen Disruptoren in Konzentrationen >= 0.1 %. ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität Im Einklang mit der GLP verwenden, so dass das Produkt nicht unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzt wird. Angaben zur Ökotoxizität: Liste der ökotoxikologischen Eigenschaften des Produkts Nicht eingestuft für Umweltgefahren Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit Nicht verfügbar 12.3. Bioakkumulationspotenzial Nicht verfügbar 12.4. Mobilität im Boden Nicht verfügbar 12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung Keine PBT-, vPvB-Stoffe oder endokrine Disruptoren in Konzentrationen >= 0.1 %: 12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften Keine endokrinen Disruptoren in Konzentrationen >= 0.1 %. 12.7. Andere schädliche Wirkungen Nicht verfügbar ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung Die Entstehung von Abfällen sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Wenn möglich wiederherstellen. Ein Abfallcode (EBR) gemäß der Europäischen Abfallliste (LoW) kann aufgrund der Abhängigkeit von der Verwendung nicht angegeben werden. Wenden Sie sich an einen autorisierten Entsorgungsdienst. Entsorgungsmethoden: Die Entsorgung dieses Produkts, der Lösungen, der Verpackung und aller Nebenprodukte sollte jederzeit den Anforderungen des Umweltschutzes und der Abfallentsorgung sowie den Anforderungen der regionalen Gebietskörperschaften entsprechen. Entsorgen Sie überschüssige und nicht wiederverwertbare Produkte über einen zugelassenen Entsorger. Abfälle nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Saubere Abfallverpackungen sollten nach Möglichkeit recycelt und von der Behörde genehmigt werden. Gefährliche Abfälle: Nein Überlegungen zur Entsorgung: Lassen Sie keine Abflüsse oder Wasserläufe zu. Entsorgen Sie das Produkt gemäß allen geltenden Bundes-, Landes- und örtlichen Vorschriften. Wenn dieses Produkt mit anderen Abfällen gemischt wird, gilt möglicherweise nicht mehr der ursprüngliche Abfallproduktcode, und der entsprechende Code sollte zugewiesen werden. Entsorgen Sie mit dem Produkt kontaminierte Behälter gemäß den örtlichen oder nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer örtlichen Abfallbehörde. Spezielle Vorsichtsmaßnahmen: Dieses Material und sein Behälter müssen auf sichere Weise entsorgt werden. Beim Umgang mit unbehandelten leeren Behältern ist Vorsicht geboten. Vermeiden Sie das Verteilen von verschüttetem Material und das Abfließen sowie den Kontakt mit Erde, Wasserstraßen, Abflüssen und Abwasserkanälen. In leeren Behältern oder Auskleidungen können einige Produktreste zurückbleiben. Leere Behälter nicht wiederverwenden. ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport Kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften. 14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer Nicht anwendbar 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung Nicht anwendbar 14.3. Transportgefahrenklassen Nicht anwendbar 14.4. Verpackungsgruppe Nicht anwendbar 14.5. Umweltgefahren Nicht anwendbar 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Nicht anwendbar Straßen- und Eisenbahntransport (ADR-RID): Nicht anwendbar Lufttransport (IATA): Nicht anwendbar Seetransport (IMDG): Nicht anwendbar 14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten Nicht anwendbar ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder VOC (2004/42/EC) : N.A. g/l RL 98/24/EG (Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) RL 2000/39/EG (Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Verordnung (EU) Nr. 2020/878 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (1. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (2. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 618/2012 (3. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 487/2013 (4. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (5. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 605/2014 (6. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 605/2014 (6. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2015/1221 (7. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2016/918 (8. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2016/1179 (9. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2017/776 (10. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2018/669 (11. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2019/521 (12. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2018/1480 (13. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (14. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 (15. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2021/643 (16. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2021/849 (17. ATP CLP) Verordnung (EU) Nr. 2022/692 (18. ATP CLP) Anordnungen zu der Richtlinie EU 2012/18 (Seveso III): Keine Beschränkungen zum Produkt oder zu den Inhaltsstoffen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) und nachfolgenden Änderungen: Beschränkungen zum Produkt: Keine Beschränkungen zu den Inhaltsstoffen gemäß: 75 SVHC-Stoffe: SVHC-Substanzen, die in einer Konzentration nicht vorhanden sind ≥ 0,1% (w/w) Nationale Vorschriften MAL-kode: 00-4 (1993) Wassergefährdungsklasse 1 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung Keine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde durchgeführt für das Gemisch ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Gegebenenfalls werden spezifische Bestimmungen in Bezug auf eine mögliche Schulung von Arbeitnehmern in Abschnitt 2 erwähnt. Andere Schulungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz müssen auf jeden Fall auf eine Risikobewertung beziehen, die von einem Unternehmenssicherheitsbeauftragten unternommen werden muss Betriebs- und Umgebungsbedingungen, in denen die Produkte verwendet werden. Diese Unterlagen wurden von einem Fachmann mit entsprechender Ausbildung abgefasst. Hauptsächliche Literatur: ECDIN - Daten- und Informationsnetz über umweltrelevante Chemikalien - Vereinigtes Forschungszentrum, Kommission der Europäischen Gemeinschaft SAX's GEFÄHRLICHE EIGENSCHAFTEN VON INDUSTRIELLEN SUBSTANZEN - Achte Auflage - Van Nostrand Reinold Die vorstehenden Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse. Sie gelten nur für das angegebene Produkt und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Es obliegt dem Anwender die Zuständigkeit und die Vollständigkeit dieser Angaben für seine spezifische Anwendung zu kontrollieren. Dieses Datenblatt ersetzt alle früheren Ausgaben. Legende der im Sicherheisdatenblatt verwendeten Abkürzungen und Akronyme: ACGIH: American Conference of Governmental Industrial Hygienists (ACGIH) ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. AND: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter durch den Wasserstrassen ATE: Schätzung Akuter Toxizität ATEmix: Schätzwert der akuten Toxizität (Gemische) BCF: Biokonzentrationsfaktor BEI: Biologischer Expositionsindex BOD: Biochemischer Sauerstoffbedarf CAS: Chemical Abstracts Service (Abteilung der American Chemical Society). CAV: Giftzentrale CE: Europäische Gemeinschaft CLP: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung CMR: karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch COD: Chemischer Sauerstoffbedarf COV: Flüchtige organische Verbindung CSA: Stoffsicherheitsbeurteilung CSR: Stoffsicherheitsbericht DMEL: Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung DNEL: Abgeleitetes Null-Effekt-Niveau (DNEL) DNEL: Abgeleitetes Null-Effekt-Niveau (DNEL) DPD: Richtlinie über gefährliche Zubereitungen DSD: Richtlinie über gefährliche Stoffe EC50: Mittlere effektive Konzentration ECHA: Europäische Chemikalienagentur EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe ES: Expositionsszenarium GefStoffVO: Gefahrstoffverordnung. GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. IARC: Internationales Krebsforschungszentrum IATA: Internationale Flug-Transport-Vereinigung (IATA). IATA-DGR: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA). IC50: Mittlere Inhibitorkonzentration ICAO: Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ICAO-TI: Technische Anleitungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) IMDG: Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr (IMDG-Code) INCI: Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) IRCCS: Kranken- und Kurhaus mit wissenschaftlichem Charakter KAFH: KAFH KSt: Explosions-Koeffizient. LC50: Letale Konzentration für 50 Prozent der Testpopulation. LD50: Letale Dosis für 50 Prozent der Testpopulation. LDLo: Niedrige letale Dosis N.A.: Nicht anwendbar N/A: Nicht anwendbar N/D: Nicht definiert/Nicht anwendbar NA: Nicht verfügbar NIOSH: National Institute for Occupational Safety and Health NOAEL: Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung OSHA: Occupational Safety and Health Administration PBT: persistent, bioakkumulativ und giftig PGK: Verpackungsvorschrift PNEC: Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration (PNEC-Wert) PSG: Passagiere RID: Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr STEL: Grenzwert für Kurzzeitexposition STOT: Zielorgan-Toxizität TLV: Arbeitsplatzgrenzwert TWATLV: Schwellenwert für zeitgemittelzen 8-Stunden-Zag (TWATLV) (ACGIH-Standard). vPvB: sehr persistent, sehr bioakkumulativ WGK: Wassergefährdungsklasse * Das Datenblattmodell wurde gemäß der veränderten Richtlinie angepasst. Nachhaltigkeits-Datenblatt feinste Bauchemie Fugenmörtel | Fugendichtstoffe FlexFuge plus 2 - 20 mm FL plus EMISSIONEN CE-Zeichen N.V. Französische VOC-Verordnung A+ Sehr gering: Formaldehyd-Emission ≤ 10 µg/m³ GEV-EMICODE EC1PLUS sehr emissionsarm PLUS GISCODE ZP1 SVHC-Gehalt Siehe Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 15.1. VOC-Gehalt < 65 g/l GEBÄUDE-ZERTIFIZIERUNGSSYSTEME DGNB (Version 2023) Erfüllt die Anforderungen der (höchsten) Qualitätsstufe 4 nach Zeile 8. LEED (Version 2014) Erfüllt die Anforderungen an Credit EQ (Low Emitting Materials), da GEV-Emicode-Zertifkat vorhanden und Produkt nicht unter die Decopaint-Richtlinie fällt. Erfüllt die Anforderungen an Credit MR (Building Product Disclosure and Optimization – Environmental Product ÉMISSIONS DANS L’AIR INTÉRIEUR* A+ Declarations), da Produkt von einer Muster-EPD erfasst wird. QNG (Version 2023) Erfüllt die Anforderungen nach Zeile 3.2 des Anhang 313 A+ A B C Erfüllt die Anforderungen nach Zeile 1.1 des Anhang 313. * Information sur le niveau d’émis sion de substances vola tiles dans l’air inté rieur, présentant un risque de toxi cité par inhalation, sur une échelle de classe allant de A+ (très faibles émis sions) EPD · ENVIRONMENTAL PRODUCT DECLARATION UMWELT-PRODUKTDEKLARATION NACH ISO 14025 UND EN 15804 à C (fortes émissions). Produkt-Gruppe Modifizierte mineralische Mörtel der Gruppe 1 s Deklarationsinhaber e r m FEICA, EFCC, IVK, DBC h r e m i s s i o n s a Herausgeber Institut Bauen und Umwelt e.V. (IBU) ö r d e r u g s Programmhalter N G f n f ä h i g Institut Bauen und Umwelt e.V. (IBU) Q Deklarationsnummer EPD-DBC-20220217-IBF1-EN E n e

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