Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
919-857-5/64-17-5
Name der Chemikalie
Ethanol
Konzentration
>=25-<40
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-12-10
Produktidentifikator
SikaGard -6080
CAS-Nr.
64-17-5
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Korrosionsschutzsystem
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Sika Schweiz AG
E-Mail-Addresse
EHS@ch.sika.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3 H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmali- H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit ver- ge Exposition, Kategorie 3, Zentralner- ursachen. vensystem
2.2. Kennzeichnungselemente
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verur- sachen. Ergänzende Gefahrenhin- EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder weise rissiger Haut führen.
Verhütung
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden.
Antwort
P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Klei- dungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen. P304 + P340 + P312 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte At- mung sorgen. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anru- fen. P370 + P378 Bei Brand: Trockensand, Löschpulver oder alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden.
Lagerung
P403 + P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Kohlenwasserstoffe, C9-C11, n-Alkane, iso-Alkane, zyklisch, < 2% Aromaten
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioak- kumulierbar (vPvB) eingestuft sind.