Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
231-829-8/7758-01-2
Name der Chemikalie
Kaliumbromat
Konzentration
<= 100 %
Allgemeine Information
Version
8.5
Überarbeitet am
2023-04-15
Produktidentifikator
Kaliumbromat
Produktidentifikator
Kaliumbromat
A. Handelsname:
Sigma-Aldrich Handels GmbH
CAS-Nr.
7758-01-2
REACH-Registrierungsnummer
01-2119518844-34-XXXX
NOTRUFNUMMERN:
+43 1 364 92 37
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Sigma-Aldrich Handels GmbH
E-Mail-Addresse
technischerservice@merckgroup.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H271, H301, H350
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H271
May cause fire or explosion; strong oxidiser
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. H301 Giftig bei Verschlucken. H350 Kann Krebs erzeugen.
Sicherheitshinweise
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P220 Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. P264 Nach Gebrauch Haut gründlich waschen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anrufen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
kein(e,er) Nur für gewerbliche Anwender.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Oxidierende Feststoffe (Kategorie 1), H271 Akute Toxizität, Oral (Kategorie 3), H301 Karzinogenität (Kategorie 1B), H350 Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahrenhinweise finden Sie unter Abschnitt 16.