Allgemeine Information
Überarbeitet am
2024-02-01
Produktidentifikator
SX50
CAS-Nr.
8002-74-2
REACH-Registrierungsnummer
01-2119488076-30-0030
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Wachs Siehe Abschnitt 16 und/oder die Anhänge für die zugelassenen Verwendungszwecke unter REACH
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Dieses Produkt darf ohne vorherige Befragung des Lieferanten nicht für andere als die in Abschnitt 1
NOTRUFNUMMERN:
+44 (0) 20 7934 7778, +31(0)88 755
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Shell Trading Rotterdam B.V
E-Mail-Addresse
TRsds@shell.com
GHS-Informationen
Signalwort
Kein Signalwort
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenpiktogramme
Kein Symbol
Signalwort
Kein Signalwort
Physikalische Gefahren
Nicht als physikalische Gefahr nach den CLP-Kriterien eingestuft.
Gesundheitsrisiken
- Nicht als Gesundheitsgefahr nach den CLP-Kriterien eingestuft.
Umweltgefahren
Laut CLP-Kriterien nicht als umweltgefährdender Stoff klassifiziert.
Verhütung
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Antwort
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Lagerung
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Entsorgung
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
2.3 Sonstige Gefahren
Die Substanz erfüllt nicht alle Prüfkriterien für Persistenz, Bioakkumulierbarkeit und Toxizität und wird daher nicht als PBT- oder vPvB-Stoff eingeordnet. Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/das Gemisch enthält keine Bestandteile, von denen angenommen wird, dass sie endokrinschädigende Eigenschaften haben gemäß Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Konzentrationen von 0,1 % oder höher.
Toxikologische Angaben
Der Stoff/das Gemisch enthält keine Bestandteile, von denen angenommen wird, dass sie endokrinschädigende Eigenschaften haben gemäß Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Konzentrationen von 0,1 % oder höher. Kontakt mit heißem Material kann schwere Verbrennungen verursachen, die zu dauerhaften Hautschäden führen können. Heisses Produkt kann schwere Verbrennungen der Augen oder der Haut verursachen. Staubakkumulation kann eine Explosionsgefahr darstellen. Bei Vorhandensein von Feinpartikeln besteht schwache bis mäßige Explosionsgefahr (Schweregrad ST1). Nicht als entzündlich eingestuft, aber brennbar.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) Auf Basis der vorliegenden Daten erfüllt dieser Stoff / dieses Gemisch nicht die Einstufungskriterien.