Allgemeine Information
Version
DPG_M
Überarbeitet am
2026-02-26
Produktidentifikator
DPG_M
CAS-Nr.
25265-71-8
REACH-Registrierungsnummer
01-2119456811-38-0002
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
DPG wird verwendet zur Herstellung ungesättigter Polyesterharze und Benzoat-Weichmachern., Chemische Anwendungen Siehe Abschnitt 16 und/oder die Anhänge für die zugelassenen Verwendungszwecke unter REACH
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Dieses Produkt darf ohne die Empfehlung des Lieferanten nicht in anderen als den oben genannten Anwendungen benutzt werden., Keine direkte Zufuhr zu Lebensmitteln
NOTRUFNUMMERN:
+44 (0) 1235 239 670, 070 245 245
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Shell Chemicals Europe B.V
E-Mail-Addresse
sccmsds@shell.com
GHS-Informationen
Signalwort
Kein Signalwort
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Gefahrenpiktogramme
Kein Gefahrensymbol erforderlich
Signalwort
Kein Signalwort
Physikalische Gefahren
Nicht als physikalische Gefahr nach den CLP-Kriterien eingestuft.
Gesundheitsrisiken
- Nicht als Gesundheitsgefahr nach den CLP-Kriterien eingestuft.
Umweltgefahren
Laut CLP-Kriterien nicht als umweltgefährdender Stoff klassifiziert.
Verhütung
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Antwort
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Lagerung
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Entsorgung
- Keine Sicherheitshinweise (P-Sätze).
2.3 Sonstige Gefahren
Die Substanz erfüllt nicht alle Prüfkriterien für Persistenz, Bioakkumulierbarkeit und Toxizität und wird daher nicht als PBT- oder vPvB-Stoff eingeordnet. Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben
Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen. Nicht als entzündlich eingestuft, aber brennbar.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) Auf Basis der vorliegenden Daten erfüllt dieser Stoff / dieses Gemisch nicht die Einstufungskriterien.