Allgemeine Information
Überarbeitet am
2012-11-15
Produktidentifikator
CELAFLOR GERMÜSE-PILZFREI POLYRAM WG
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Nur zum Gebrauch als Fungizid im Haus- und Kleingarten
NOTRUFNUMMERN:
+49 (0) 800 14 74 74 1
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Scotts Celaflor GmbH
E-Mail-Addresse
INFO-MSDS@Scotts.com
Abschnitt 2
Produkt definition
Gemisch Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG [Zubereitungsrichtlinie] Das Produkt ist gemäß Richtlinie 1999/45/EG und ihren Anhängen als gefährlich eingestuft.
Klassifizierungen
Xi, R43 N, R50/53 Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R- Sätze. Siehe Abschnitt 11 für detaillierte Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen.
Gefahrenhinweise
Reizend Umweltgefährlich.
R-Sätze
R43 - Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R50/53 - Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 -Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S24 -Berührung mit der Haut vermeiden. S35 -Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S37 -Geeignete Schutzhandschuhe tragen. S46 -Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S57 -Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Metiram
Ergänzende Gefahrenhinweise
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten Nicht anwendbar. Verschlüssen auszustattende Behälter
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für Nicht anwendbar. PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Stoff erfüllt die Kriterien für Nicht anwendbar. vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Andere Gefahren
Keine bekannt.