Allgemeine Information
Überarbeitet am
2012-10-23
Produktidentifikator
Registrierte Namen
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Scotts Celaflor GmbH
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Das Produkt ist gemäss Richtlinie 1999/45/EG und ihren Anhängen als gefährlich eingestuft. Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Klassifizierungen
Umweltgefährlich.
Andere physikalisch-chemische Gefahren
Nicht anwendbar.
Gesundheitsrisiken
Nicht anwendbar.
Umweltgefahren
R50/53‐ Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R‐ Sätze. Siehe Abschnitt 11 für detaillierte Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen.
Gefahrenhinweise
Umweltgefährlich.
R-Sätze
R50/53 – Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S-Sätze
S2 ‐ Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 – Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen. S20/21 ‐Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S23 –Aerosol/Sprühnebel nicht einatmen. S26 –Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S61 ‐ Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen S36/37 – Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S29/56 ‐ Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. . Ergänzende :
Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten : Nicht anwendbar. Verschlüssen auszustattende Behälter
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar. Ausgabedatum Datum der letzten Version: 1.0 Überarbeitungsdatum 23.10.2012 Ausgabe: 00.00.0000 2 - 13
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für PBT : Nicht anwendbar. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB : Nicht anwendbar. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Andere Gefahren
Keine bekannt.