Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
200-661-7/67-63-0
Name der Chemikalie
Propan-2-ol
Konzentration
>=30-<50
EC/CAS
200-746-9/71-23-8
Name der Chemikalie
Propan-1-ol
Konzentration
>= 10 - < 20
EC/CAS
201-993-5/90-43-7
Name der Chemikalie
Biphenyl-2-ol
Konzentration
>=10-<20
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-01-24
Produktidentifikator
kodan Tinktur forte farblos
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Arzneimittel, Desinfektionsmittel
NOTRUFNUMMERN:
Carechem 24 International: 0800 000 7801 (Gebührenfrei
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Schülke & Mayr GmbH
E-Mail-Addresse
mail@schuelke.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H226, H319, H336
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H226
Flammable liquid and vapour
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3 H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung. Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmali- H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit ver- ge Exposition, Kategorie 3, Zentralner- ursachen. vensystem
2.2. Kennzeichnungselemente
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) Obwohl dieses Produkt nicht kennzeichnungspflichtig ist, empfehlen wir die Sicherheitsratschläge zu beachten.
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Verhütung
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P261 Einatmen von Dampf vermeiden.
Antwort
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
2-Propanol Propan-1-ol
Weitere Informationen
Das Produkt ist ein Arzneimittel gem. § 2 Arzneimittelgesetz. Daher ist es von der Kennzeichnungspflicht gem. Gefahrstoff-Verordnung aus- genommen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder hö- her, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind. Dämpfe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.