VISONA - ENTKALKER V

RSG EUROPE GmbH

Überarbeitet am : 2014-04-09

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GHS05
Gesundheitsrisikobewertung 3
Sicherheitsrisikobewertung 1
Umweltrisikobewertung 1

Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen

EC/CAS

201-180-5/79-14-1

Name der Chemikalie

Glycolic acid

Konzentration

5-10

Allgemeine Information

Version

D 4.1

Überarbeitet am

2014-04-09

Produktidentifikator

VISONA - ENTKALKER V

Hersteller / Lieferant

Rolf Schmidhäusler

NOTRUFNUMMERN:

1.4.1

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

GHS05

Unternehmensinformationen

Unternehmen

RSG EUROPE GmbH

E-Mail-Addresse

info@rsg-europe.com, rolf@rsg-europe.com

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H302, H314

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H302

Harmful if swallowed

Abschnitt 2

ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Einstufung und Kennzeichnung g Einstufung und Kennzeichnung gemäss Richtlinie 1272/2008/EC: Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 2 rkung auf die Haut, Kategorie 2; H314 Einstufung und Kennzeichnung gemäss Richtlinie 67/548/EEC: C: Ätzend

Gefahrenpiktogramme

2.2.1 Kennzeichnungspflichtig nach Verordnung (EG) Xi; Reizend Sind Ausnahmen anwendbar: Nein. Xi

Signalwort

GEFAHR Bestandteil(e): Glykolsäure

Gefahrenhinweise

H – Sätze H302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. H314 Verursacht Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. REIZEND Bestandteil(e): Glykolsäure

Sicherheitshinweise

P – Sätze P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+330+331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. ERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302+352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. P305+351+338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weite vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P314 Bei Unwohlsein ä Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. Besondere Kennzeichnung: n.a. 2.2.2 Kennzeichnungspflichtig nach der GefStoffV Kennzeichnungspflichtig nach der GefStoffV (1999-45-EG):

R-Sätze

R36-38 Reizt die Augen und die Haut.

S-Sätze

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S24 Berührung mit der Haut vermeiden. S26 Bei Berührung mit den Augen gr Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. ündlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S37/39 Bei der Arbeit geeignete schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Besondere Kennzeichnung: Keine.

2.3 Sonstige Gefahren

Keine bekannt.

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