Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
201-180-5/79-14-1
Name der Chemikalie
Glycolic acid
Konzentration
5-10
Allgemeine Information
Version
D 4.1
Überarbeitet am
2014-04-09
Produktidentifikator
VISONA - ENTKALKER V
Hersteller / Lieferant
Rolf Schmidhäusler
NOTRUFNUMMERN:
1.4.1
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
RSG EUROPE GmbH
E-Mail-Addresse
info@rsg-europe.com, rolf@rsg-europe.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H302, H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H302
Harmful if swallowed
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung und Kennzeichnung g Einstufung und Kennzeichnung gemäss Richtlinie 1272/2008/EC: Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 2 rkung auf die Haut, Kategorie 2; H314 Einstufung und Kennzeichnung gemäss Richtlinie 67/548/EEC: C: Ätzend
Gefahrenpiktogramme
2.2.1 Kennzeichnungspflichtig nach Verordnung (EG) Xi; Reizend Sind Ausnahmen anwendbar: Nein. Xi
Signalwort
GEFAHR Bestandteil(e): Glykolsäure
Gefahrenhinweise
H – Sätze H302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. H314 Verursacht Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. REIZEND Bestandteil(e): Glykolsäure
Sicherheitshinweise
P – Sätze P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+330+331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. ERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302+352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. P305+351+338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weite vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P314 Bei Unwohlsein ä Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. Besondere Kennzeichnung: n.a. 2.2.2 Kennzeichnungspflichtig nach der GefStoffV Kennzeichnungspflichtig nach der GefStoffV (1999-45-EG):
R-Sätze
R36-38 Reizt die Augen und die Haut.
S-Sätze
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S24 Berührung mit der Haut vermeiden. S26 Bei Berührung mit den Augen gr Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. ündlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S37/39 Bei der Arbeit geeignete schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Besondere Kennzeichnung: Keine.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine bekannt.