Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
<1%
EC/CAS
226-394-6/5392-40-5
Name der Chemikalie
Citral
Konzentration
<1%
Allgemeine Information
Version
003R (Ersetzt Vorversionen: 002R
Überarbeitet am
2025-09-24
Produktidentifikator
RHIMO 4 Bodenreiniger
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reinigungsmittel
NOTRUFNUMMERN:
+41 44 251 66 66
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Rhimo,Ruffiner Reinigungsprodukte
E-Mail-Addresse
info@rhimo.ch
GHS-Informationen
Signalwort
-
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäss Verordnung Der Stoff oder die Mischung ist nicht eingestuft
Weitere Informationen
Den vollen Wortlaut der hier genannten Sätze finden Sie in
Signalwort
-
Gefahrenhinweise
Keine.
Sicherheitshinweise
Keine.
Weitere Informationen
EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on, Citral. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Produkt definition
Nicht erforderlich
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind. Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben
Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäss Verordnung Der Stoff oder die Mischung ist nicht eingestuft. (EG) Nr. 1272/2008 Gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) muss das Produkt weder eingestuft noch gekennzeichnet werden. Weitere Angaben Den vollen Wortlaut der hier genannten Sätze finden Sie in Abschnitt 16.