Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
204-617-8/123-31-9
Name der Chemikalie
1,4-Dihydroxybenzol (790/2009)
Konzentration
<0,1%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-05-27
Produktidentifikator
1733-2000 Sekundenkleber 6 x 10 g
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Klebstoffe, Dichtstoffe
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Es liegen keine Informationen vor
NOTRUFNUMMERN:
Vergiftungs-Zentrale Freiburg +49 761 19 240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Renfert GmbH
E-Mail-Addresse
info@renfert.com, silke.andris@renfert.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H319, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
Gefahrenhinweise
Xi - Reizend Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Atemwege reizen. H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H335 Kann die Atemwege reizen.
R-Sätze
Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Gefahrenkategorien
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautreiz. 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenreiz. 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition): STOT einm. 3
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Ethyl-2-cyanacrylat
Signalwort
Achtung
Gefahrenpiktogramme
GHS07
Sicherheitshinweise
P261 Dampf nicht einatmen. P280 Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
2.3 Sonstige Gefahren
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.