Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-11-05
Produktidentifikator
BETOFIX HQ3 [basic]
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
SU3 Industrielle Verwendungen: Verwendungen von Stoffen als solche oder in Zubereitungen an
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
Giftinformationszentrum-Nord - 24h Hotline: +49(0)551 - 19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Remmers GmbH
E-Mail-Addresse
ehs@remmers.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen. Eye Dam. 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden. STOT SE 3 H335 Kann die Atemwege reizen.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogramme
GHS05 GHS07
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Zement Flue dust, portland cement
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. P261 Einatmen von Staub vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz/ Gehörschutz tragen. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P501 Inhalt/Behälter der Entsorgung gemäß den örtlichen/regionalen/nationalen/ internationalen Vorschriften zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
Chromatarm nach Richtlinie 2003/53/EG Der Ausschuß für Gefahrstoffe hat Quarz und Cristobalit (alveolengängige Fraktion) als krebserzeugend K1 nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG bewertet. Längeres und/oder starkes Einatmen von alveolengängigem Quarzfeinstaub kann zu Silikose führen.
PBT
Nicht anwendbar
vPvB
Nicht anwendbar