Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-239-6/2682-20-4
Name der Chemikalie
2-Methyl-2H-isothiazol-3-one
Konzentration
0<=x%<1
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
0 <= x % < 1
EC/CAS
215-279-6
Name der Chemikalie
Calcium carbonate
Konzentration
25<=x%<50
EC/CAS
207-439-9
Name der Chemikalie
Calcium carbonate
Konzentration
25<=x%<50
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2014-01-15
Produktidentifikator
RELIUS SPRITZSPACHTEL FEIN - Code 0300
Stoffname
RELIUS SPRITZSPACHTEL FEIN
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
RELIUS Farbenwerke GmbH
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und deren Anpassungen. Entspricht den Richtlinien 67/548/EWG, 1999/45/EG und den jeweiligen Anpassungen, Kann eine allergische Reaktion hervorrufen (EUH208). Diese Mischung stellt keine Gefahr für Leib und Leben dar. Das Produkt ist nicht als entzündlich eingestuft. Sicherheitsmaßnahmen auf die anderen vorhandenen Produkte abstimmen. Die EG-Richtlinie 1999/45/EG stuft diese Zubereitung nicht als gesundheitsschädlich ein. Dieses Gemisch stellt unter normalen Anwendungsbedingungen keine bekannte oder vorhersehbare Gefahr für die Umwelt dar.
2.2. Kennzeichnungselemente
Das Gemisch wird in Sprühform verwendet. Entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und deren Anpassungen. Zusatzkennzeichnung: EUH208
Enthält
1,2-BENZISOTHIAZOL-3(2H)-ONE. Kann eine allergische Reaktion hervorrufen
2.3 Sonstige Gefahren
Die Mischung enthält keine 'besonders besorgniserregenden Stoffe' (SVHC), veröffentlicht durch die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) gemäß dem Artikel 57 des REACH: http://echa.europa.eu/fr/candidate-list-table. Die Mischung entspricht nicht den an den PBT- und vPvB-Mischungen angewandten Kriterien, entsprechend dem Anhang XIII der REACH-Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006. 3 – ANGABEN ZU DEN BESTANDTEILEN 3.1. Repräsentative Gefahrstoffe: (In der Zubereitung in ausreichend hoher Konzentration vorhanden, um ihr die toxikologischen Merkmale zu geben, die sie in einem 100%ig puren Zustand hätte). Keine Substanz dieser Zubereitung erfüllt die im Anhang II Teil A der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Kriterien.