FCC-BENZIN

Raffinerie Litvínov

Überarbeitet am : 2017-04-05

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GHS02 GHS07 GHS08 GHS09
Gesundheitsrisikobewertung 5
Sicherheitsrisikobewertung 4
Umweltrisikobewertung 4

Allgemeine Information

Überarbeitet am

2017-04-05

Produktidentifikator

FCC-BENZIN

Produktidentifikator

FCC-BENZIN

A. Handelsname:

Bezeichnung gemäß CLP

1.3 Synonyme:

Krackbenzin, H-cut

REACH-Registrierungsnummer

01-2119530186-44-0000

NOTRUFNUMMERN:

+420 476 709 826, 420224919293, 420224915402

Symbole im Sicherheitsdatenblatt

T013 GHS02 GHS07 GHS08 GHS09

Unternehmensinformationen

Unternehmen

Raffinerie Litvínov

E-Mail-Addresse

unipetrolrpa@unipetrol.cz, milan.podhora@unipetrol.cz

GHS-Informationen

Signalwort

Gefahr

Hazard Codes

Gefahrenhinweise (CLP)

H224, H304, H315, H336, H340, H350, H361, H411

Gefahrenhinweise

Code

Hinweis

H224

Extremely flammable liquid and vapour

Abschnitt 2

Enthält

(% V/V) CAS-Nummer EG-Nummer Reg.-Nummer Kohlenwasserstoffe C3-11, Destillate des katalytischen Cracks; Durch > 99 68476-46-0 270-686-6 01-2119530186-44-0000 katalytisches Cracken hergestelltes Benzin Diese beinhaltet: Benzol < 2,0 71-43-2 200-753-7 Toluol < 5,0 108-88-3 203-625-9 n-Hexan < 2,0 110-54-3 203-777-6 3.2 Gemische Es handelt sich um kein Stoffgemisch. 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1.1 Allgemeine Hinweise Beim Umgang ist es unerlässlich, alle mit der Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit zusammenhängenden Anforderungen in Übereinstimmung mit der gültigen Gesetzgebung und diesem SDB einzuhalten. Beim drohenden Bewusstseinsverlust in stabilisierter Lage befördern. 4.1.2 Beim Einatmen Frischluftzufuhr, körperliche Ruhe, nicht herumlaufen lassen. Falls der Betroffene nicht atmet, Mund-zu-Mund- Beatmung einleiten. Einen Arzt hinzuziehen. 4.1.3 Beim Hautkontakt Die Haut mit Seife und Wasser gründlich waschen, nachspülen und die Kleidung umziehen. 4.1.4 Beim Augenkontakt Augen mit einer großen Wassermenge gründlich ausspülen und ärztliche Behandlung sicherstellen. 4.1.5 Nach Verschlucken Nach dem Verschlucken Wasser verabreichen. Kein Erbrechen herbeiführen. Einen Arzt hinzuziehen. 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen FCC-benzin sind gesundheitsschädlich – wegen der niedrigen Viskosität könne sie nach dem Verschlucken eine Lungenschädigung hervorrufen. FCC-benzin wirkt örtlich entfettend und reizt die Haut. Seine Dämpfe können sich narkotisch auswirken, Kopfschmerzen, Magenunwohlsein, Augen- und Atemwegereizung verursachen. Das Produkt weist langfristige ungünstige Auswirkungen auf die Umwelt. 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Nach Augenkontakt, Verschlucken und / oder das Eindringen des Stoffes in die Atemwege erfordert sofortige ärztliche Hilfe. 5.1 Löschmittel 5.1.1 Geeignete Löschmittel Luft-Löschschaum, Löschpulver, CO2. 5.1.2 Ungeeignete Löschmittel Wasser (eignet sich nur zum Kühlen). 5.2 Aus dem Stoff oder der Zubereitung hervorgehende Sondergefahren Das Produkt bildet explosive Dampf-Luft-Gemische. An der Luft entsteht eine rußende Flamme. Es kann Kohlenmonoxid freigesetzt werden. 5.3 Besondere Schutzausrüstung für die Feuerwehr Nicht brennbare Einsatzkleidung, Atemschutzgerät. 6.1 Personenbezogene Schutzmaßnahmen, Schutzmittel und Vorgänge im Notfall Kleidungs- und Schuhverunreinigung verhindern, Haut- und Augenkontakt verhindern. Für die Flucht aus dem kontaminierten Bereich eine Maske mit Filter gegen organische Gase und Dämpfe benutzen. Nicht Rauchen. Alle möglichen Zündquellen beseitigen. Alle Personen fernhalten, die sich nicht an den Rettungsarbeiten beteiligen. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen Eine weitere Entweichung verhindern. Den Gefahrenbereich eingrenzen. Nicht in Kanalisation gelangen lassen. Die Durchdringung des Stoffes in den Boden und ins Wasser verhindern. 6.3 Verfahren und Materialien zur Einschränkung der Freisetzung und zur Reinigung Je nach Situation abpumpen oder mit flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen und in Übereinstimmung mit der gültigen Abfallgesetzgebung beseitigen. 6.4 Verweis auf andere Abschnitte Siehe auch Abschnitte 8 und 13. 7.1 Maßnahmen zum sicheren Umgang Beim Umgang mit den gefährlichen chemischen Stoffen und chemischen Zubereitungen hat jeder die Gesundheit der Menschen und die Umwelt zu schützen und sich nach den warnenden Gefahrensymbolen, Standardsätzen, welche das spezifische Risiko kennzeichnen, sowie den Standardanweisungen für den sicheren Umgang zu richten. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung der Stoffe und Gemische einschließlich der unverträglichen Stoffe und Gemische Für die Lagerung gilt ČSN 65 0201. Das Objekt muss entsprechend ČSN 75 3415 ausgestattet sein. Lagerung an einer gut gelüfteten Stelle außerhalb der Reichweite von Entzündungsquellen. Elektrische Anlagen sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen. Vor statischer Elektrizität schützen. Nicht Rauchen. 7.3 Spezifische Endverwendung FCC-Benzin ist insbesondere als Halbprodukt für weitere Raffinerieverarbeitung bestimmt. FCC-Benzin darf ausschließlich im Einklang mit der jeweiligen Betriebsdokumentation benutzt werden. Es darf nicht als Kraftstoff, Reinigungsmittel, zur Beleuchtung, Heizung oder zum Feueranzünden verwendet werden. Niemals in die Kanalisation ausgießen. 8.1 Grenzwerte für die Exposition 8.1.1 Laut der Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl. Benzin (Gesamtkohlenwasserstoffe) PEL mg/m3 400 NPK-P mg/m3 1 000 8.1.2 DNEL laut CSR am Arbeitsplatz Bevölkerung akute Inhalationsexposition (systemic) 1 300 1 200 mg/m3/15 min (local) 1 100 640 mg/m3/15 min langfristige Inhalationsexposition (local) 840 180 mg/m3/8 h 8.2 Einschränkung der Exposition Allgemeine Sicherheits- und Hygienemaßnahmen: Bei der Arbeit mit Benzin nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen. Vor dem Essen und Trinken und nach Beendigung der Arbeit ist die Haut mit Warmwasser und Seife abzuwaschen und mit geeigneter Reparierungscreme zu behandlen. 8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz Atemwegschutz: Evakuierungsmaske mit Filter gegen organische Gase und Dämpfe aus organischen Stoffen Augenschutz Schutzbrille gegen chemische Einwirkungen. Handschutz: Schutzhandschuhe. Schutz der Haut: Arbeitsschutzkleidung 8.2.2 Begrenzung der Umweltexposition Siehe auch Punkte 2.1, 6.2 und 16.1. 9.1 Grundlegende physikalische und chemische Eigenschaften Zustand (bei 20°C): Flüssigkeit Farbe:leicht gelblich bis gelbGeruch: typisch nach Benzin Dichte bei 15 °C: 740 bis 780 kg/m3 Siedebereich: 25 bis 210 °C Relative Dampfdichte: ca. 3,5 (Luft = 1) Wasserlöslichkeit: geringfügig Dampfdruck nach Reid: 5 bis 30 kPa Flammpunkt: < 0 °C Konzentrations-Explosionsgrenzen: Untere Grenze: 0,6 % (V/V) Oobere Grenze: 8,0 % (V/V) Experimenteller Sicherheits-Grenzspalt > 0,9 mm

Weitere Informationen

Stockpunkt: < -40 °C Brennpunkt: < -20 °C Zündtemperatur: ca. 340°C 10.1 Reaktivität Das Produkt ist unter normalen Bedingungen stabil. 10.2 Chemische Stabilität Das Produkt ist unter normalen Bedingungen stabil. 10.3 Mögliche gefährliche chemische Reaktionen Beim Brennen unter Luftmangel kann Kohlenmonoxid freigesetzt werden. 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Die Entstehung einer Konzentration in Explosionsgrenzen, Anwesenheit von Zündquellen, Kontakt mit offener Flamme. 10.5 Unverträgliche Stoffe Oxidationsmittel 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte Unter normalen Bedingungen keine, beim Brennen unter bei Luftmangel können Kohlenoxid und Ruß entstehen. 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen 11.1.1 Akute Toxizität LD50 (oral) > 5 000 mg/kg LD50 (dermal) > 2 000mg/kg LC50 (inhalation) > 5 610 mg/m3 Luft 11.1.2 Eigenschaften, die für die Haut ätzend / reizend sind Nach DSD Kriterien wirkt reizend auf die Haut. 11.1.3 Schwere Beschädigung / Reizung der Augen Reizt nicht die Augen. 11.1.4 Sensibilisierung der Atemwege / Sensibilisierung der Haut Wird nicht angegeben. 11.1.5 Mutagene Wirkung in Keimzellen Mutagene Wirkung in den Keimzellen der Kategorie 1B. 11.1.6 Karzinogenität Kategorie der Karzinogenität 1B. 11.1.7 Toxizität für die Fortpflanzung Fortpflanzungstoxizität der Kategorie 2. 11.1.8 Toxizität für spezifische Zielorgane - einmalige Exposition Wird nicht angegeben. 11.1.9 Toxizität für spezifische Zielorgane - wiederholte Exposition NOAEL (dermal) 5 ml/kg NOAEC (inhalation) 9 840 mg/m3/28 Tage; > 20 000 mg/m3/90 Tage NOAEC (inhalation) 1 400 mg/m3 chronische Toxizität. 11.1.10 Gefährlichkeit beim Einatmen Ja – in Bezug auf niedrige Viskosität kann es nach Verzehrung Lungenbeschädigung hervorrufen. 12.1 Toxizität Fische: LL50 8 – 10 mg/l/96 h Wirbellose: EL50 4,5 mg/l/48 h Algen: EL50 3,1 mg/l/72 h (Süßwasseralgen) Mikroorganismen: LL50 15,41 mg/l/72 h Chronisch NOELR 2,6 mg/l 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Die Bewertung der repräsentativen Kohlenwasserstoffstrukturen zeigt einige Strukturen an, die P- oder vP- Kriterien erfüllen können. Biologische Abbaubarkeit gemäß CEC ca. 50 – 60 %. Schwierig abbaubar. 12.3 Bioakkumulationspotential Die Bewertung der repräsentativen Kohlenwasserstoffstrukturen zeigt einige Strukturen an, die B-Kriterien erfüllen können, sie zeigt jedoch keine Strukturen an, die vB-Kriterien erfüllen könnten. 12.4 Mobilität im Boden Wird nicht erwartet. Oberflächenspannung ca. 25 mS/m. 12.5 Ergebnisse der Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften Gemäß den Kriterien in der Anlage XIII der Verordnung erfüllt das Benzin als krebsauslösender Stoff der Kategorie 1B bzw. 2 das Kriterium T gemäß Punkt 1.3 der oben angeführten Anlage. 12.6 Andere schädliche Wirkungen Auf der Wasseroberfläche bildet es eine zusammenhängende Schicht, die den Sauerstoffzutritt verhindert. Beinhaltet keine Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht gem. dem Montreal-Protokoll und dem Kopenhagener Nachtrag führen. 13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung 13.1.1 Rechtsvorschriften zu Abfällen Gemäß Abfallgesetz Nr. 185/2001 GBl., in der geltenden Fassung, einschl. der zusammenhängenden Vorschriften und Verordnungen, wird das Produkt wie folgt eingestuft: Abfallschlüssel laut Katalog: 13 07 02 (in Sorbent 15 02 02) Abfallkategorie: N 13.1.2 Arten der Entsorgung des Stoffes Die Entsorgung von Abfällen und nicht gebrauchten Resten wird in Übereinstimmung mit der gültigen Abfallgesetzgebung, gewöhnlich durch die Verbrennung in den dafür bestimmten Verbrennungsanlagen, durchgeführt. Ablagern ist ungeeignet. 13.1.3 Entsorgung der kontaminierten Verpackung FCC-Benzin wird gewöhnlich in Eisenbahnkesselwagen geliefert. Die Dekontaminierung und Beseitigung dieser Verpackungen richtet sich nach den gültigen ADR/RID-Vorschriften.

UN-Nummer

1203 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung BENZIN 14.3 Transportgefahrenklassen 3 14.4 Verpackungsgruppe II

Umweltgefahren

UMWELTGEFÄHRDEND ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Keine 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC Code Nicht anwendbar. Ottokraftstoffe werden vom Hersteller in Straßen- und Eisenbahnkesselwagen geliefert. 14.8 Andere Informationen Gefahrnummer:: 33 Klassifizierungscode: F1 Sicherheitszeichen: 3 15.1 Vorschriften zur Sicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz / spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

Lagerung

15.2 Beurteilung der Stoffsicherheit Wurde durchgeführt. 16.1 Informationen über weitere Rechtsvorschriften 16.1.1 Luftreinhaltungsgesetz Nr. 201/2012 GBl. Auf das Produkt beziehen sich die entsprechenden Bestimmungen des Luftreinhaltungsgesetzes Nr. 86/2002 GBl., in gültiger Fassung, einschl. der zusammenhängenden Vorschriften und Verordnungen. Laut §2 Absatz n) des angeführten Gesetzes ist das Produkt flüchtiger organischer Stoff. 16.1.2 ČSN 65 0201 Brennbare Flüssigkeiten – Räume für Herstellung, Lagerung und Verarbeitung Nach ČSN 65 0201 wird das Produkt in die I. Brennbarkeitsklasse eingeordnet. 16.1.3 ČSN 33 0371 Ex-geschützte elektrische Einrichtungen – Explosive Gemische – Einstufung und Prüfungsmethoden Nach ČSN 33 0371 wird das Produkt in die Temperaturklasse T2 und Explosivitätsgruppe IIA eingeordnet 16.2 Verzeichnis der verwendeten H-Sätze und P-Sätze 16.2.1 Sätze zu Standardgefahren (H-Sätze) H224 Höchstbrennbare Flüssigkeit und Dämpfe H304 Bei Verzehrung und beim Eindringen in die Atemwege kann Tod verursachen H315 Reizt die Haut H336 Kann Schläfrigkeit oder Schwindel verursachen H340 Kann genetische Schäden verursachen H350 Kann Krebs verursachen H361 Verdacht auf Beschädigung der Reproduktionsfähigkeit oder der Leibesfrucht im Mutterleib H411 Toxisch für Wasserorganismen, mit langfristigen Auswirkungen. 16.2.2 Hinweise zur sicheren Handhabung (P-Sätze) P201 Vor Gebrauch besondere Einweisung einholen P210 Vor offener Flamme und warmen Oberflächen schützen. – Rauchverbot P280 Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrillen tragen P301+P310 BEIM VERSCHLUCKEN: Sofort die TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONSZENTRALE oder den Arzt rufen P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht geschlossen halten P501 Die Verpackung im Einklang mit der Gültigen Gesetzgebung entfernen 16.3 Hinweise zur Schulung Die Schulungen werden in Übereinstimmung mit den Anforderungen im Arbeitsgesetzbuch und im Gesetz Nr. 258/2000 GBl. durchgeführt. 16.4 Informationen über Änderungen Ändern Sie die Kopf- und Fußzeile des Dokuments durch Fusionen Czech Refinery Inc. an Unipetrol RPA Ltd. 1.3.1 Handelsname und Identifikationsnummer - eine neue Identität verursacht Fusion Czech Refinery Inc. zu Unipetrol RPA Ltd. 1.3.3 Verantwortlicher für BL - Änderung der verantwortlichen Person 16.5 Key an die ausgewählten Verknüpfungen PBT persistent, bioakkumulierbar und toxisch vPvB sehr persistent und sehr bioakkumulierbar CAS Nummer, um den Stoff Dienstleistungsunternehmen "Chemical Abstracts Service" "American Chemical Society" zugeordnet. EINECS Nummer Amts Reihe von Chemikalien in der Europäischen Union aus dem Europäischen Verzeichnis der im Handel befindlichen Altstoffe ("Europäischen Verzeichnis der im Handel Substances") PEL zulässige Aufnahmegrenze der langfristigen (8 Stunden) NPK-P Maximal zulässige Konzentration, kurzfristige Grenz DNEL Abgeleitete Expositionshöhe, bei der keine nachteiligen Auswirkungen (Derived No Effect Level) CSR Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report) 16.6 Zusätzliche Angaben Die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführten Angaben beziehen sich lediglich auf das aufgeführte Produkt und entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen und müssen nicht erschöpfend sein. Für den richtigen Umgang mit dem Produkt entsprechend der gültigen Gesetzgebung ist der Benutzer verantwortlich. Streng überwachte Bedingungen Es handelt sich um solche technologische Prozesse und Arbeitsbedingungen, die sicherstellen, dass binnen des ganzen Zwischenprodukt-Lebenszyklus (d. h. von der Herstellung bis zur Umwandlung in einen anderen Stoff) dessen Emissionen in die Umwelt sowie nachfolgende Exposition der Mitarbeiter minimiert werden. Für die vor Ort isolierten Zwischenprodukte sind diese Bedingungen im Art. 18(4) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH definiert: • der Stoff wird streng unter Überwachung mit Hilfe von technischen Mitteln binnen des ganzen Lebenszyklus aufbewahrt. • um die Emissionen und nachfolgende Exposition zu reduzieren werden Prozess- und Überwachungstechnologien eingesetzt, • der Stoff darf nur von ordnungsmäßig geschultem und berechtigtem Personal gehandhabt werden. • vor der Öffnung und Betretung des technologischen Systems bei der Reinigung, Wartung bzw. Kontrolle werden Tätigkeiten, wie Spülen und Waschen durchgeführt. • bei einem Unfall und bei der Entstehung von Abfall werden Prozess- bzw. Überwachungstechnologien benutzt, die Emissionen und nachfolgende Exposition im Laufe der Stoffreinigung bzw. Verfahren bei der Reinigung und Wartung reduzieren, • Verfahren für den Umgang mit dem Stoff werden vom Betreiber entsprechend dokumentiert und kontrolliert. ANLAGE DES SICHERHEITSDATENBLATTS EXPOSITIONSSZENARIEN GEMÄSS ART. 31 DER VERORDNUNG DES EP UND DES RATS (EG) NR. 1907/2006 (REACH) Für isolierte Zwischenprodukte, verwendete unter streng überwachten Bedingungen, werden keine Expositionsszenarien angefordert.

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