Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
270-325-2
Name der Chemikalie
Benzalkonium chloride, bromide and saccharinate (8)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-07-23
Produktidentifikator
AF-Primer
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
des Gemischs und Verwendungen, von denen
NOTRUFNUMMERN:
Mainz (GIZ), Tel 06131 / 19240
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
quick-mix Putztechnik GmbH & Co. KG
E-Mail-Addresse
goebel.martin@schwenk.de
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H400
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
Gefahrenkategorien
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 Akute aquatische Toxizität, Kategorie 1
Gefahrenhinweise
H-Sätze) H315 Verursacht Hautreizungen H318 Verursacht schwere Augenschäden H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnungselemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Signalwort
Gefahr
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. P305+ BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang P351+ behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene P338+ Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+ BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife P352 waschen. P501 Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen
Weitere Informationen
Quarternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimetyhl-, Chloride
2.3 Sonstige Gefahren
Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen. Die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT) und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden nicht erfüllt.