Allgemeine Information
Überarbeitet am
2016-08-09
Produktidentifikator
Quick-Pox-Kleber A
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Betonkleber
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Das Produkt ist für den berufsmäßigen Verwender bestimmt
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Quick Bauprodukte GmbH
E-Mail-Addresse
info@quick-bauprodukte.de
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H317, H319, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautreiz. 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenreiz. 2 Sensibilisierung der Atemwege /Haut: Sens. Haut 1 Gewässergefährdend: Aqu. chron. 2
Gefahrenhinweise
Verursacht Hautreizungen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Verursacht schwere Augenreizung. Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Reaktionsprodukt: Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze mit durchschnittlichem Molekulargewicht <= 700 Bisphenol F-Epoxidharz
Signalwort
Achtung
Sicherheitshinweise
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P333+P313 Bei Hautreizung oder –ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische
EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Nur für den berufsmäßigen Verwender.
2.3 Sonstige Gefahren
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.