Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
215-137-3/1305-62-0
Name der Chemikalie
Calcium dihydroxide
Konzentration
<2,50
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-12-08
Produktidentifikator
SCHNELLZEMENT
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Bauchemisches Produkt zum Bauen, Modernisieren und Reparieren
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Angaben verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
Toxikologisches Informationszentrum Zürich
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Puag AG
E-Mail-Addresse
info@puag.ch
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Eye Dam. 1; H318 Skin Irrit. 2; H315 STOT SE 3; H335 Hinweise zur Einstufung Einstufung und Kennzeichnung in Bezug auf Sensibilisierung der Atemwege und/oder der Haut basieren auf den Ergebnissen von toxikologischen Untersuchungen am Produkt (Gemisch). Die Einstufung des Produkts wurde auf Basis der folgenden Verfahren gemäß Artikel 9 und den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt:
Physikalische Gefahren
Bewertung von Prüfdaten gem. Anhang I, Teil 2 Gesundheits- und Umweltgefahren: Berechnungsverfahren gem. Anhang I, Teil 3, 4 und 5.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Gefahrenpiktogramme
GHS05 GHS07
Signalwort
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Portlandzement
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P501 Inhalt/Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
Nach EG-Verordnung 1907/2006, Anhang XVII (47) gelten diese Zubereitungen als chromatarm. Der Anteil an wasserlöslichem Chromat (VI) liegt unter 2 ppm (mg/kg). Das Produkt ist nach Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) eingestuft und gekennzeichnet.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine Angaben verfügbar.