Allgemeine Information
Überarbeitet am
2021-12-10
Produktidentifikator
Chloramphenicol Supplement
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalien
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Information verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
001-703-527-3887, (800) 424-9300, 14064343, +43 1 406 68 98, +41-44 251 51 51, +41-43 508 20 11
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Oxoid Ltd
E-Mail-Addresse
mbd-sds@thermofisher.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H350
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H350
May cause cancer
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
CLP-Einstufung - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Physikalische Gefahren
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
Gesundheitsrisiken
Karzinogenität Kategorie 1B (H350)
Umweltgefahren
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H350 - Kann Krebs erzeugen
Sicherheitshinweise
P280 - Schutzhandschuhe / Schutzkleidung tragen P302 + P352 - BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen P342 + P311 - Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen P201 - Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen P308 + P313 - BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen P405 - Unter Verschluss aufbewahren P501 - Inhalt/Behälter .? zuführen P304 + P340 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen Weitere EU-Kennzeichnung Nur für gewerbliche Anwender
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
CLP Einstufung - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Physikalische Gefahren Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt Gesundheitsrisiken Karzinogenität Kategorie 1B (H350) Umweltgefahren Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16