Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
1305-62-0
Name der Chemikalie
Calcium dihydroxide
Konzentration
N/A
EC/CAS
215-137-3
Name der Chemikalie
Calcium hydroxide
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-07-10
Produktidentifikator
OKS 220
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Schmierstoff
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Nur für gewerbliche Anwender gen der Anwendung
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
OKS Spezialschmierstoffe GmbH
E-Mail-Addresse
mcm@oks-germany.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H318, H335
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen. Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden. Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmali- H335: Kann die Atemwege reizen. ge Exposition, Kategorie 3, Atmungssys- tem
2.2. Kennzeichnungselemente
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen.
Verhütung
P264 Nach Gebrauch Haut gründlich waschen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räu- men verwenden. P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Ge- sichtsschutz tragen.
Antwort
P304 + P340 + P312 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt an- rufen. P305 + P351 + P338 + P310 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kon- taktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Wei- ter spülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt an- rufen.
Lagerung
P403 + P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Calciumdihydroxid
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder hö- her, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.