Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
209-136-7/556-67-2
Name der Chemikalie
D4
Konzentration
<0,25
EC/CAS
208-764-9/541-02-6
Name der Chemikalie
D5
Konzentration
<0,25
EC/CAS
208-762-8/540-97-6
Name der Chemikalie
D6
Konzentration
<0,25
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2022-05-23
Produktidentifikator
R-2145 Part A
1.3 Synonyme:
Silikonklebstoff
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Nur für den professionellen Gebrauch
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Anwendungen, von denen Keine weiteren Informationen verfügbar
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
nusil technology
E-Mail-Addresse
productstewardship@avantorsciencesgcc.com
GHS-Informationen
Signalwort
-
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H412
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H412
Harmful to aquatic life with long lasting effects
Abschnitt 2
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung entsprechend Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 Chronisch gewässergefährdend 3 H412 Vollständiger Wortlaut der Gefahrenklassen und Gefahrenhinweise: siehe Abschnitt 16
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnungsetikett entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenhinweise
H412 – Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P273 – Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P501 – Entsorgung von Inhalt/Behälter entsprechend örtlichen, regionalen, nationalen bzw. internationalen Richtlinien.
2.3 Sonstige Gefahren
Sonstige Gefahren, die für die Exposition kann bestehende Augen-, Haut- oder Einstufung nicht berücksichtigt Atemwegserkrankungen verschlimmern. wurden Bestandteil Octamethylcyclotetrasiloxan (556-67-2) Dieser Stoff erfüllt die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII Dieser Stoff erfüllt die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII Decamethylcyclopentasiloxan (541-02-6) Dieser Stoff erfüllt die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII Dodecamethylcyclohexasiloxan (540-97-6) Dieser Stoff erfüllt die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII Die Substanz/Mischung enthält keine Substanz(en) gleich oder mehr als 0,1 Gew.-%, die in der Liste gemäß Artikel 59(1) von REACH für endokrine störende Eigenschaften vorhanden sind oder gemäß den Kriterien der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission als endokrine störende Eigenschaften identifiziert wurden