Allgemeine Information
Überarbeitet am
2018-09-12
Produktidentifikator
SARACEN MAX
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Gewerbliche Nutzung
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Herstellername
Nufarm S.A.S
NOTRUFNUMMERN:
Organisme Français INRS +33 1 45 42 59 59; Nufarm S.A.S. +33 1 40 85 51 15
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Nufarm S.A.S
E-Mail-Addresse
FDS@nufarm.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H400
Very toxic to aquatic life
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 H400 Chronisch gewässergefährdend, Kategorie H410 1 Volltext der Gefahrenklassen und Gefahrenhinweise: siehe Kapitel 16
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Gefahrenpiktogramme
GHS09
Signalwort
Achtung
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
TRIBENURON-METHYL+ FLORASULAM
Gefahrenhinweise
H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P391 - Verschüttete Mengen aufnehmen. P501 - Inhalt und Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll, gemäß den lokalen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften zuführen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH401 - Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. EUH208 - Enthält Tribenuron-methyl (ISO); Methyl-2-[N-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)- N-methylcarbamoylsulfamoyl]benzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Print date 22.11.2018 DE (Deutsch) 1/9 3518
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.