Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
<1
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2019-02-28
Produktidentifikator
Saracen Delta
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Gewerbliche Nutzung
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
Herstellername
Nufarm S.A.S
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Nufarm S.A.S
E-Mail-Addresse
FDS@nufarm.com
GHS-Informationen
Signalwort
Warnung
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H400, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H400
Very toxic to aquatic life
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 H400 Chronisch gewässergefährdend, Kategorie H410 1 Volltext der Gefahrenklassen und Gefahrenhinweise: siehe Kapitel 16
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP] Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Gefahrenpiktogramme
GHS09
Signalwort
Achtung
Gefahrenhinweise
H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P270 - Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P391 - Verschüttete Mengen aufnehmen. P501 - Inhalt/Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle und Sondermüll gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften zuführen. Print date 19/07/2019 AT - de 1/9 3517
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH401 - Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. EUH208 - Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.