Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
5064-31-3
Name der Chemikalie
Trisodium nitrilotriacetate
Konzentration
N/A
EC/CAS
225-768-6
Name der Chemikalie
Trinatriumnitriltriacetat (790/2009)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-01-08
Produktidentifikator
INTENSIVE
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reinigungsmittel
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Nilfisk A/S
E-Mail-Addresse
info@nilfisk.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H318, H351
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H318
Causes serious eye damage
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Schwere Augenschädigung: Kategorie 1 Karzinogenität: Kategorie 2 H318 - Verursacht schwere Augenschäden. H351 - Kann vermutlich Krebs erzeugen. Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG Xn - Gesundheitsschädlich R36 Reizt die Augen R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP/GHS)
Enthält
TRISODIUM NITRILOTRIACETATE (TRISODIUM NTA (INCI)) & Alkoxy fatty alcohol polymer & C9-11 ALCOHOL ETHOXYLATE
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H318 - Verursacht schwere Augenschäden. H351 - Kann vermutlich Krebs erzeugen.
Sicherheitshinweise
P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. P308 + P313 - BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 - Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P501 - Inhalt/Behälter in Übereinstimmung mit den örtlichen/ regionalen/ nationalen Vorschriften entsorgen. Nur für Industrie und Gewerbe. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
2.3 Sonstige Gefahren
Keine zusätzlichen Gefahren identifiziert Die Inhaltsstoffe in diesem Gemisch erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert.