Allgemeine Information
Version
6
Überarbeitet am
2023-10-19
Produktidentifikator
Diisopropylnaphthalin
CAS-Nr.
38640-62-9
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Laborchemikalien
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine Information verfügbar
NOTRUFNUMMERN:
+44 (0)1509 231166, +43 1 406 43 43, +43 1 406 68 98, +41-44 251 51 51, +41-43 508 20 11, (800) 424-9300, 001-703-527-3887
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
ng des
E-Mail-Addresse
infoch@thermofisher.com, begel.sdsdesk@thermofisher.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H304, H410
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H304
May be fatal if swallowed and enters airways
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
CLP-Einstufung - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Physikalische Gefahren
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
Gesundheitsrisiken
Aspirationstoxizität Kategorie 1 (H304)
Umweltgefahren
Chronische aquatische Toxizität Kategorie 1 (H410) Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H304 - Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
Sicherheitshinweise
P301 + P310 - BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen P331 - KEIN Erbrechen herbeiführen P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff keinen betrachtet wird als persistent, bioakkumulierend oder toxisch (PBT) / als sehr persistent oder sehr bioakkumulierend (vPvB) Dieses Produkt enthält keine bekannten oder vermuteten endokrinen Disruptoren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
CLP Einstufung - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Physikalische Gefahren Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt Gesundheitsrisiken Aspirationstoxizität Kategorie 1 (H304) Umweltgefahren Chronische aquatische Toxizität Kategorie 1 (H410) Wortlaut der Gefahrenhinweise siehe unter Abschnitt 16