Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
203-905-0/111-76-2
Name der Chemikalie
Ethylene glycol monobutyl ether (EGBE)
Konzentration
>=5-<10%
EC/CAS
215-181-3/1310-58-3
Name der Chemikalie
potassium hydroxide
Konzentration
<1%
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2015-05-24
Produktidentifikator
Industriereiniger
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reinigungsmittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
der Anwendung Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen uns noch keine Informationen zu den identifizierten Verwendungen vor Bei Vorliegen der Daten werden diese in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Nettesheim Chemie GmbH & Co
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H314
Causes severe skin burns and eye damage
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
CLP/GHS]
Gefahrenkategorien
Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1A
Gefahrenhinweise
H314 Volltext Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahren finden sie unter Abschnitt 16. H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
2.2.1 Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Signalwort
Gefahr
Sicherheitshinweise
Allgemein P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Antwort
P301+P330+P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302+P352 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Seite: 2/8
Weitere Informationen
Die Einstufung als ätzend erfolgt aufgrund des pH >= 11,5
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Kaliumhydroxid Verordnung (EG) 648/2004 über Detergenzien Die in diesem Gemisch enthaltenen Tenside erfüllen die Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien festgelegt ist. Unterlagen, die dies bestätigen, werden für die zuständigen Mitgliedsstaaten bereit gehalten und nur diesen entweder auf ihre direkte oder auf Bitte eines Detergenzienherstellers hin zur Verfügung gestellt. Anionische Tenside <5% Nichtionische Tenside <5% Phosphate 5 - 15%
2.3 Sonstige Gefahren
Keine anderen Informationen verfügbar.