Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
138-86-3
Name der Chemikalie
1-methyl-4-prop-1-en-2-yl-cyclohexene; dl-limonene (racemic); Dipentene (37)
Konzentration
N/A
EC/CAS
205-341-0
Name der Chemikalie
1-methyl-4-prop-1-en-2-yl-cyclohexene; dl-limonene (racemic); Dipentene (37)
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-06-11
Produktidentifikator
Clonett Citro
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Reinigungsmittel
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
der Anwendung Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen uns noch keine Informationen zu den identifizierten Verwendungen vor Bei Vorliegen der Daten werden dieses in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Nettesheim Chemie GmbH & Co
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H314
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H314
Causes severe skin burns and eye damage
Abschnitt 2
Gefahrenkategorien
Ätzwirkung auf die Haut 1B
Gefahrenhinweise
H314 Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahren finden Sie unter Abschnitt 16. H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Signalwort
Gefahr
Sicherheitshinweise
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+P330+P331 - BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302+P352 - BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Weitere Informationen
Die Einstufung als ätzend erfolgt aufgrund des pH-Wertes <=2
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Benzolsulfonsäure, 4-C10-13- sec. Alkylderivate Verordnung (EG) 648/2004 über Detergenzien Die in diesem Gemisch enthaltenen Tenside erfüllen die Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 648/2004 über Detergenzien festgelegt sind. Unterlagen, die dies bestätigen, werden für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereit gehalten und nur diesen entweder auf ihre direkte oder auf Bitte eines Detergenzienherstellers hin zur Verfügung gestellt. Anionische Tenside 5% - 15% Nichtionische Tenside <1%
2.3 Sonstige Gefahren
Keine anderen Informationen verfügbar.