Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
68608-26-4
Name der Chemikalie
Sulfonic acids, petroleum, sodium salts
Konzentration
N/A
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2020-11-30
Produktidentifikator
ZOFF
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Graffitientferner und Reiniger
NOTRUFNUMMERN:
Notfallnummer des Lieferanten: +(49) (0) 61 05 201-0, Techn. Abteilung, Deutschland (bzw. Firmennummer des jeweiligen Landes), erreichbar
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
NCH GmbH
E-Mail-Addresse
nch_de@nch.com, nch_at@nch.com, nch_ch@nch.com, gertech@nch.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H222, H229, H315, H319
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H222
Extremely flammable aerosol
Abschnitt 2
CLP-KLASSIFIZIERUNG
Entzündbare Aerosole: Kategorie 1 (Flam. Aerosol 1) Reizwirkung auf die Haut: Kategorie 2 (Skin Irrit. 2) Augenreizung: Kategorie 2 (Eye Irrit. 2) H222 - Extrem entzündbares Aerosol H315 - Verursacht Hautreizungen H319 - Verursacht schwere Augenreizung. H229 - Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP/GHS)
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H222 - Extrem entzündbares Aerosol H315 - Verursacht Hautreizungen H319 - Verursacht schwere Augenreizung. H229 - Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Sicherheitshinweise
P337 + P313 - Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P211 - Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen P251 - Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch P410 + P412 - Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. P260 - Nebel/Aerosol nicht einatmen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Nur für Industrie und Gewerbe. Page 1 / 7
2.3 Sonstige Gefahren
Keine zusätzlichen Gefahren identifiziert. Die Inhaltsstoffe in diesem Gemisch erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert.