Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
208-764-9/541-02-6
Name der Chemikalie
D5
Konzentration
0,1-<1% 0,1-<1%
EC/CAS
208-762-8/540-97-6
Name der Chemikalie
D6
Konzentration
0,01-<0,1%
EC/CAS
209-136-7/556-67-2
Name der Chemikalie
D4
Konzentration
0,01 - <0,1%
Allgemeine Information
Version
7.0
Überarbeitet am
2022-10-30
Produktidentifikator
RTV159
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Silikon Elastomer
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Nicht bekannt
NOTRUFNUMMERN:
49 89 220 61012
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Momentive Performance Materials GmbH
E-Mail-Addresse
commercial.services@momentive.com
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Das Produkt wurde gemäß der geltenden Gesetzgebung nicht als gefährlich eingestuft
2.2. Kennzeichnungselemente
Nicht anwendbar
Weitere Informationen
Es liegen keine Daten vor. SDS_DE 1/17
2.3 Sonstige Gefahren
PBT/vPvB Daten
vPvB
Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Substanz Endokrinschädliche Eigenschaften-Toxizität Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen. Endokrinschädliche Eigenschaften-Ökotoxizität Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Das Produkt wurde gemäß der geltenden Gesetzgebung nicht als gefährlich eingestuft. Einstufung gemäß der (EG) Verordnung 1272/2008 in der geänderten Fassung. nicht klassifiziert Das Produkt ist bezüglich chronischer aquatischer Toxizität nicht eingestuft, für weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 16