Allgemeine Information
Überarbeitet am
2017-11-14
Produktidentifikator
MOLDAN plan 435
CAS-Nr.
65997-15-1
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Werksgemischter händisch und maschinell verarbeitbarer Zementestrich
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
MOLDAN Baustoffe GmbH & Co KG
E-Mail-Addresse
office@moldan-baustoffe.at
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H315, H317, H318
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H315
Causes skin irritation
Abschnitt 2
Gefahrenkategorien
Hautreizung 2 Schwere Augenschädigung/ -reizung 1 Sensibilisierung der Haut 1B Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) – / einmalige Exposition
Gefahrenhinweise
H318 Verursacht schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Kennzeichnungselemente (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)
Signalwort
Gefahr H318 Verursacht schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P261 Einatmen von Staub vermeiden. P264 Nach Handhabung mit Wasser gründlich waschen. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen. P305 + P351 + P338 BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P310 Sofort VERGIFTUNGSINFORMATIONSZENTRALE oder Arzt anrufen. P321 Besondere Behandlung (siehe Hinweise auf diesem Kennzeichnungsetikett). P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P333 + P313 Bei Hautreizung oder –ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P501 Inhalt/Behälter zu geeigneten Abfallsammelpunkten bringen.
2.3 Sonstige Gefahren
Kriterien für PBT oder vPvB gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht erfüllt. .............................................................................................................................................................