Allgemeine Information
Version
8.0
Überarbeitet am
2021-06-03
Produktidentifikator
IODWASSERSTOFFSAEURE 67% ZUR ANALYSE EMSURE
Produktidentifikator
IODWASSERSTOFFSAEURE 67% ZUR ANALYSE EMSURE
A. Handelsname:
Merck & Cie
REACH-Registrierungsnummer
Dieses
NOTRUFNUMMERN:
+41 43-508-2011, +41 44-251-5151
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
Merck & Cie
E-Mail-Addresse
information@merckgroup.com
GHS-Informationen
Signalwort
Gefahr
Hazard Codes
Gefahrenhinweise (CLP)
H290, H314, H318, H335, H411
Gefahrenhinweise
Code
Hinweis
H290
May be corrosive to metals
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P234 Nur in Originalverpackung aufbewahren. P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz/ Gehörschutz tragen. P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen. P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Ergänzende Gefahrenhinweise
kein(e,er)
2.3 Sonstige Gefahren
- kein(e,er)
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Korrosiv gegenüber Metallen (Kategorie 1), H290 Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorie 1B), H314 Schwere Augenschädigung (Kategorie 1), H318 Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition (Kategorie 3), Atmungssystem, H335 Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kategorie 2), H411 Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahrenhinweise finden Sie unter Abschnitt 16.