Hinweis: Inhaltsstoffe, die auf der Liste eingeschränkter Chemikalien stehen
EC/CAS
220-120-9/2634-33-5
Name der Chemikalie
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-one
Konzentration
≥0.025- <0.05% 00-6
Allgemeine Information
Überarbeitet am
2023-06-07
Produktidentifikator
Seite Nr
Produktidentifikator
Seite Nr
A. Handelsname:
PLASTIMUL PRIMER
· Verwendung des Stoffes / des Gemisches
Lösemittelfreie, bituminöse Grundierung Nicht empfohlene Verwendungen: Daten nicht vorhanden
Hersteller / Lieferant
MAPEI GmbH
NOTRUFNUMMERN:
+4930 30686700
Symbole im Sicherheitsdatenblatt
Unternehmensinformationen
Unternehmen
MAPEI GmbH
E-Mail-Addresse
sicurezza@mapei.it
Abschnitt 2
ABSCHNITT 2. MÖGLICHE GEFAHREN
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Keine weiteren Risiken
2.2. Kennzeichnungselemente
Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet.
Sonderbestimmungen
EUH208
Enthält
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on; 1,2-Benzisothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
Anhang XVII – Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Keine
2.3 Sonstige Gefahren
Keine PBT-, vPvB-Stoffe oder endokrine Disruptoren in Konzentrationen >= 0.1 %
Andere Gefahren
Keine weiteren Risiken Dieses Produkt enthält kristallines Siliciumdioxid (Quarzsand). IARC hat kristallines Siliciumdioxid als Karzinogen der Gruppe 1 eingestuft. Sowohl IARC als auch NTP betrachten Kieselsäure als bekanntes menschliches Karzinogen. Die Evidenz basiert auf der chronischen und langfristigen Exposition, die Arbeiter gegenüber kristallinen Silikastaubpartikeln mit alveolengängiger Größe hatten. Da dieses Produkt in flüssiger oder pastöser Form vorliegt, besteht keine Staubgefahr. Daher ist diese Klassifizierung nicht relevant. (Hinweis: Das Schleifen des gehärteten Produkts kann zu einer Gefahr für Quarzstaub führen.)
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Das Produkt wird gemäß CLP-Verordnung 1272/2008/EG nicht als gefährlich erachtet. Für die menschlichen Gesundheit und die Umwelt gefährliche physisch-chemische Auswirkungen: Keine weiteren Risiken